Die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB) hat vielfältige Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften, da das Überschreiten der Schwellenwerte viele Rechtsfolgen auslöst.

Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte war schon seit längerer Zeit überfällig. Die Europäische Kommission ist dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind. Die letzte Anpassung der Schwellenwerte erfolgte im Jahr 2013.

Gemäß der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775, die am 21.12.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, wurden die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um 25 % angehoben. Die Mitarbeiteranzahl blieb unverändert erhalten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Änderungen nun in das Handelsgesetzbuch (§ 267 und § 267a HGB) integriert.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können sie bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

Wie bisher treten die Rechtsfolgen erst ein, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Die neuen Werte lauten wie folgt:

Kleinstkapitalgesellschaften

– Bilanzsumme: bis zu 450.000 EUR (vorher bis zu 350.000 EUR)

– Umsatzerlöse: bis zu 900.000 EUR (vorher bis zu 700.000 EUR)

– Mitarbeiterzahl: bis zu 10

Kleine Kapitalgesellschaften:

– Bilanzsumme: bis zu 7.500.000 EUR (vorher bis zu 6.000.000 EUR)

– Umsatzerlöse: bis zu 15.000.000 EUR (vorher bis zu 12.000.000 EUR)

– Mitarbeiterzahl: bis zu 50

Mittlere Kapitalgesellschaften:

– Bilanzsumme: bis zu 25.000.000 EUR (vorher bis zu 20.000.000 EUR)

– Umsatzerlöse: bis zu 50.000.000 EUR (vorher bis zu 40.000.000 EUR)

– Mitarbeiterzahl: bis zu 250

Diese Anpassungen erleichtern es vielen Unternehmen, in einer niedrigeren Größenklasse zu verbleiben und somit von Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu profitieren.

Diese Änderungen sollen dazu beitragen, die bürokratische Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen zu reduzieren und ihnen somit mehr Spielraum für ihr Kerngeschäft zu geben.