Selbst Zinsen auf Steuerforderungen sind in der Bilanz richtig zu behandeln.

Um eine Forderung aktivieren zu können, ist grundsätzlich Voraussetzung, dass diese zum Bilanzstichtag rechtlich entstanden ist und hinreichend sicher ist. Dies gilt auch für Forderungen auf Erstattungszinsen.

Der Zinsanspruch wegen einer Steuererstattung nach § 233a AO entsteht, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Steuererstattung führt. Ansonsten ist rechtlich noch kein Zinsanspruch entstanden.

Hinreichend sicher ist der Zinsanspruch spätestens dann, wenn er im Bescheid bekanntgegeben wird. Wenn zu einem früheren Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs jedoch weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Gründe entgegenstehen, so ist der Anspruch bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren.

Des Weiteren kann eine Forderung aber auch bereits vor ihrer zivilrechtlichen Entstehung, nämlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bilanzieren sein. Danach ist eine Zinsforderung wegen Steuererstattungen dann auszuweisen, wenn die in § 233a AO enthaltene Frist von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Steueranspruch entstanden ist, abgelaufen ist. Und zwar selbst dann, wenn die entsprechenden Steuern noch nicht festgesetzt wurden und damit der Erstattungsanspruch auch noch nicht rechtlich entstanden ist.

Selbstverständlich umfasst die Forderung jedoch nur immer diejenigen Zinsen, die auch bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden sind.

Wir empfehlen, bei der Jahresabschlusserstellung darauf zu achten, auch an derartige Steuererstattungsansprüche zu denken und diese folgerichtig auch zu aktivieren.