Förderungen und Zuschüsse von Bund, Ländern oder der Europäischen Union gibt es in vielen Varianten und werden auch von vielen Unternehmen genutzt. Bei den meisten werden Investitionen in das Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen etc.)  oder aber Aufwendungen für Schaffung und / oder Erhalt von Arbeitsplätzen bzw. Entwicklungskosten gefördert. Diese sind in den Jahresabschlüssen der Unternehmen zutreffend darzustellen.

Erfolgswirksamkeit von Zuschüssen

Da die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen regelmäßig erfordert, dass das begünstigte Unternehmen die in den Förderbestimmungen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt (z.B. Durchführung bestimmter Investitionen oder bestimmter aufwandswirksamer Maßnahmen), muss die Ertragswirksamkeit von Zuschüssen an die Erfüllung dieser Voraussetzungen und die damit verbundenen Aufwendungen geknüpft werden. Dem wird Rechnung getragen, wenn

  • Investitionszuschüsse nach sachgerechten Verfahren verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden,
  • Aufwandszuschüsse nach Maßgabe der Verrechnung des Aufwands, zu dessen Deckung der Zuschuss dient,

erfolgswirksam werden.

Investitionszuschüsse

Die periodengerechte Abgrenzung der Investitionszuschüsse kann durch Absetzung von den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder durch Bildung eines Passivpostens erzielt werden.

  1. Absetzung von den Anschaffungs-/Herstellungskosten: Bei dieser Methode werden die angeschafften/hergestellten Vermögensgegenstände um die Zuschüsse gekürzt im Anlagenspiegel dargestellt. Dies hat zur Folge, dass die Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes um die zeitanteiligen Beträge der Zuschüsse gemindert ausgewiesen werden (weniger Aufwand aus Abschreibungen über die Abschreibungsdauer des Vermögensgegenstands).
  2. Bildung eines Passivpostens: Die Zuschüsse werden unter einem gesonderten Passivposten mit gesonderter Bezeichnung (bspw. „Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“) auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Dieser Sonderposten wird zeitanteilig über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. Die Auflösung des Sonderpostens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als gesonderter Posten, als Absetzung von den Abschreibungen oder unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen (voller Aufwand aus Abschreibungen über die Abschreibungsdauer und korrespondierend gleichhohe Erträge)

Aufwandszuschüsse

Aufwandszuschüsse sind in der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Eine Saldierung mit den Aufwendungen, zu deren Deckung diese gezahlt werden, ist grundsätzlich nicht zulässig (Saldierungsverbot); jedoch ist eine offene Absetzung von den Aufwendungen möglich.

Werden die Zuschüsse periodengerecht vereinnahmt und können diese einem einzigen Primäraufwand direkt zugeordnet werden, kann jedoch eine Aufwandsminderung in Betracht gezogen werden.

Fließen dem Unternehmen Zuschüsse zur Deckung künftiger Aufwendungen zu, so sind diese als noch nicht verwendete Zuschüsse unter den sonstigen Verbindlichkeiten oder, sofern zutreffend, als passiver Rechnungsabgrenzungsposten darzustellen und in der entsprechenden Periode aufzulösen.

Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung der Bindungsfristen und weitere Besonderheiten bei der Bilanzierung von Zuschüssen

Da viele Zuschüsse mit Rückzahlungsklauseln ausgestattet sind, ist folgendes zu beachten:

Sobald die Nichteinhaltung einer Bindungsfrist (z.B. Verbleiben der geförderten Vermögensgegenstände für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte) feststeht, beabsichtigt oder zu erwarten ist, ist eine Rückzahlungsverpflichtung zu passivieren.

Bei weiteren Rückzahlungsklauseln ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern diese bilanziell zu berücksichtigen sind.

Zeitpunkt der Bilanzierung der Zuschüsse

Der Anspruch auf die Zuschüsse ist als Forderung zu aktivieren, wenn

  1. das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse erfüllt und
  2. die Zuschüsse spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bewilligt sind.

Besteht ein Rechtsanspruch, ist ausreichend, dass der erforderliche Antrag gestellt ist bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.

Fördermittel in der Steuerbilanz

In der Steuerbilanz besteht auch für Zuschüsse/Förderungen von Investitionen in das Anlagevermögen das Wahlrecht, diese sofort als Ertrag auszuweisen oder von den Anschaffungs- / Herstellungskosten abzuziehen.