Allen wirtschaftlich Tätigen, d.h. natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IDNr.) zugewiesen werden. Sie besteht aus den Buchstaben DE, neun Ziffern und daran anschließend einem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal beginnend mit 00001. Sie dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren und damit der effizienteren Kommunikation zwischen wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie der Behörden untereinander. Die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist als ein weiterer Schritt zur Verwaltungsdigitalisierung und –modernisierung zu betrachten. 

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, die Vergabe erfolgt kostenfrei. Vom 1. November 2024 bis zum 31.12.2026 wird das BZSt stufenweise allen wirtschaftlich Tätigen die W-IDNr. zuweisen. Erst dann wird die Angabe dieser Nummer auf allen Formularen und in jeglicher Kommunikation mit den relevanten Behörden verpflichtend werden.

Welche Daten gespeichert werden, ist in der Abgabenordnung (AO) im §139c in den Absätzen 3 bis 5 abschließend aufgezählt. Die gespeicherten Daten unterliegen einer strikten Zweckbindung und dürfen nur von Finanzbehörden erhoben und geändert werden. Das bedeutet u.a., dass z.B. Adressänderungen den Finanzbehörden mitzuteilen sind. Andere Stellen dürfen die W-IDNr. nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten. Dazu gehört beispielsweise der Datenaustausch mit dem im Statistischen Bundesamt angesiedelten Unternehmensbasisdatenregister.

Die Steuernummer bleibt in ihrer Funktion bestehen und ist weiterhin auf allen steuerlichen Vordrucken zu verwenden.

Die ID-Nr., die vor einigen Jahren allen natürlichen Personen unabhängig von wirtschaftlicher Tätigkeit zur Identifizierung im Verwaltungsverfahren zugeteilt wurde, behält weiterhin ihre Gültigkeit und ist weiterhin anzugeben.

Die W-IDNr. entspricht im Aufbau der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.), wird diese jedoch nicht ersetzen. Die USt-IDNr. ist wie bekannt weiter zu verwenden. Für alle wirtschaftlich Tätigen, die bereits eine USt-IDNr. haben, wird sich die W-IDNr. aus der USt-IDNr. ergänzt um das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal zusammensetzen.

Die Unterscheidungsmerkmale werden fortlaufend jeder einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen zugeordnet und sind jeweils mit der Steuernummer verknüpft, mit der der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Mitteilung der W-IDNr. per E-Mail oder Telefon nicht möglich.

Für alle wirtschaftliche Tätigen, die bereits eine USt-IDNr. haben, wird es voraussichtlich im Oktober 2024 eine öffentliche Mitteilung u.a. im Bundessteuerblatt geben, ab wann die USt-IDNr. auch als W-IDNr. zu verwenden ist.

Alle wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IDNr. haben, werden die W-IDNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 über ELSTER erhalten. Haben Sie der Finanzverwaltung Ihren Steuerberater als Empfangs- bzw. Vertretungsbevollmächtigten genannt, wird ihm Ihre W-IDNr. mitgeteilt werden.