Haben Sie ein Leasingfahrzeug und dafür eine Leasing-Sonderzahlung geleistet oder denken Sie darüber nach Ihre betrieblich gefahrenen Kilometer anhand der tatsächlich angefallenen Gesamtkosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG als Werbungskosten geltend zu machen? Dann wird Sie dieses Urteil des BFH vom 21. November 2024 (VI R 9/22) interessieren.
Der Kläger (Angestellter Außendienstmitarbeiter) leaste im Dezember 2018 ein Fahrzeug (BMW). Er leistete ebenfalls noch im Dezember 2018 u.a. eine Leasing-Sonderzahlung zur Minderung seiner laufenden Leasingraten (20. Dezember 2018 bis 19. Dezember 2021) in Höhe von T€ 15. Das Fahrzeug nutzte er u.a. für Dienstfahrten im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses.
Er ermittelte die Gesamtkosten des Fahrzeuges für Dezember 2018 u.a. unter Berücksichtigung des Benzin-Verbrauchs, der Leasingrate, der Leasing-Sonderzahlung, Anschaffungskosten für Reifen, Anschaffungskosten für weiteres Zubehör, Kosten für weitere Leistungen sowie den Kosten für den Reifenwechsel in Höhe von insgesamt T€ 30. Lt. seinen Aufzeichnungen ist er im Dezember 2018 knapp 32.000 km gefahren. Daraus ergaben sich angefallene Kosten in Höhe von 0,93 €/km.
Diesen Kilometersatz legte er ebenfalls für die in 2019 für seine, im Rahmen der Außendiensttätigkeit, gefahrenen Kilometer zu Grunde und machte rd. T€ 15 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten in 2019 nicht an und wollte lediglich die pauschalen Kosten in Höhe von 0,30 €/km berücksichtigen.
Der BFH entschied, dass zwar die tatsächlichen Kosten je Kilometer berücksichtigt werden können, allerdings sind diese abweichend von der Ermittlung des Klägers und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zu ermitteln.
Der BFH führt aus, dass es sich bei der Leasing-Sonderzahlung um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, welches die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages mindert. Daher ist die Leasing-Sonderzahlung zeitanteilig auf die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen. Die Leasing-Sonderzahlung ist daher in 2018 lediglich mit 1/36 von T€ 15 im Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Im Jahr 2019 ist der Gesamtaufwand für das Fahrzeug neu zu ermitteln. Dabei fließen 12/36 der Leasing-Sonderzahlung in die Gesamtkosten ein. Darauf, dass diese nicht in 2019 gezahlt wurden, kommt es nicht an. In den Folgejahren ist entsprechend zu verfahren, bis die Leasinglaufzeit endet.
Nach dem o.g. Urteil sind auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrages erstrecken, periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume aufzuteilen.
Hinsichtlich der Kosten für das Zubehör und die Zusatzleistungen hat das FG noch festzustellen, ob diese Kosten auf die Dauer des Leasingvertrages bezogen sind. Alsdann wären auch diese Kosten zeitanteilig auf die Leasinglaufzeit zu verteilen und nicht in voller Höhe im Jahr der Zahlung.
Es gibt viele Stolperfallen bei der Berechnung der Gesamtkosten für die tatsächlichen Kfz-Kosten. Zögern Sie nicht, uns diesbezüglich anzusprechen.
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