Am 4. Februar 2025 haben der Bundesfinanzhof (BFH) und der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass in den vier durch Verbraucherzentralen zur Verhandlung gebrachten Fällen, die gegenüber den Verbrauchern verwendeten Klauseln für Negativzinsen als Verwahrentgelt für Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten, sowie die gegenüber den Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Gebühren für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte bzw. einer Ersatz-PIN unwirksam sind.

Davon betroffen sind mehrere Banken und eine Sparkasse.

Entscheidende Faktoren für diese Gerichtsurteile sind:

  • Mangelnde Transparenz, weil sich z.B. das Guthaben auf einem Girokonto mehrfach am Tag verändern kann und nicht klar definiert wurde, auf Grundlage welchen Guthabenstands die Verwahrentgeltberechnung erfolgte.
  • Die Verwahrung von Guthaben stellt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Die Kreditwirtschaft arbeitet mit dem „Bodensatz“ dieser Guthaben bei der Unterlegung von Risiken im Aktivgeschäft.
  • Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienen sowohl der sicheren Verwahrung von Geldern als auch Anlage- und Sparzwecken. Die Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts, das über der gleichzeitigen Verzinsung liegt, führt zu einer beständigen Reduzierung des Kapitals, die mit den Vertragszwecken nicht zu vereinbaren ist.
  • Der Charakter solcher Verträge nach Treu und Glauben wird verändert und die Verbraucher werden unangemessen benachteiligt.
  • Mangelnde Transparenz, wenn eine durchschnittliche, rechtlich nicht gebildete, verständige Verbraucherin oder ein Verbraucher nicht hinreichend erkennen kann, in welchen Fällen das Finanzinstitut zur Ausstellung einer Ersatzbankkarte oder einer Ersatz-PIN gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

Ergänzend weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darauf hin, dass Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Entgelte aus dem Jahr 2022 in der Regel bis Ende 2025 verjähren.

Daher erscheint es empfehlenswert zu sein, zügig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob Rückforderungsansprüche bestehen und welche Verjährungsfristen im Einzelfall tatsächlich gelten.

Die Aktenzeichen der Gerichtsurteile lauten:

BFH: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR161/23 und XI ZR 183/23 jeweils vom 4.2.2025

BGH: XI ZR 161/23 vom 4.2.2025