Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG ermäßigen. Aufwendungen sind bis maximal € 6.000,00 p.a. begünstigt und können zu 20% auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Fraglich war, ob freiwillige Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen zur Steueroptimierung dienen können.
Darüber hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Grundsätzlich setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen von Handwerkerleistungen voraus, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt.
Freiwillige An- bzw. Vorauszahlungen ohne das Vorliegen einer Rechnung können folglich nicht berücksichtigt werden.
Weiter, so das Finanzgericht, sei es weder marktüblich noch sachlich begründet, einseitig An- bzw. Vorauszahlungen zu leisten.
Und letztendlich fehlt es ohne das Erbringen einer Leistung an der tatsächlichen „Inanspruchnahme“ der Handwerkerleistung.
Im Ergebnis sind daher freiwillige An- bzw. Vorauszahlungen nicht nach § 35a EStG begünstigt und können nicht dazu dienen, den Höchstbetrag in Höhe von € 6.000,00 steuerlich optimal zu nutzen.
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