Die Grundstückspreise explodieren und manch einer macht sich Gedanken, wie er sein hart erworbenes Immobilienvermögen möglichst günstig an seine Lieben weitergeben kann.

Es gibt natürlich die Möglichkeit, unter Ausnutzung des Freibetrages alle 10 Jahre Vermögen auf seine Ehepartner u/o Kinder zu übertragen. Aber nicht alle sind noch so jung, das gesamte Vermögen oder wesentliche Teile davon steuerfrei oder mit nur geringer Steuerbelastung übertragen zu können. 1 oder 2 Jahrzehnte reichen unter Umständen nicht, um das Vermögen ohne oder nur mit geringer Steuerbelastung zu übertragen.

Ist man noch jünger, hat man entweder noch gar nicht das entsprechende Vermögen oder mag sich über seine eigene Vergänglichkeit noch keine Gedanken machen.

Für all Jene, die nicht über ausreichend Barvermögen verfügen, um das Geld für die Steuerlast aus der Schenkung/Erbschaftsteuer gleich mit zu übertragen, gibt es evtl. eine Lösung.

Gem. § 28 Abs. 3 ErbStG kann die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre gestundet werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem übertragenen Vermögen um Grundvermögen gem. § 13d Abs. 3 ErbStG, also um Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus der Vermietung von Wohnraum handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Steuer nur durch Veräußerung eben dieses Vermögens gezahlt werden könnte. Der Erbe oder Beschenkte muss also darlegen, dass er die Steuer nicht aus eigenem oder anderem erworbenen Vermögen begleichen kann (vgl. Bericht des Finanzamtsausschusses, BT-Drucks. 16/11107, 13).

Im Rahmen einer Schenkung ist die gestundete Steuer zu verzinsen (§ 234 und 238 AO). Im Falle des Erwerbs von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.

Auch das übertragene Haus oder die Wohnung, welche der Beschenkte/Erbe zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ermöglicht längstens bis zur Beendigung der Selbstnutzung die Anwendung von § 28 Abs. 3 ErbStG. Wird die Selbstnutzung aufgegeben, kann die Stundung weiter gewährt werden, sofern das Objekt alsdann vermietet wird.

Die Stundung endet, wenn Objekte zum Gegenstand einer Schenkung unter Lebenden werden.

Die Stundung gibt den Beschenkten bzw. Erben die Möglichkeit, die Schenkung- oder Erbschaftsteuerbelastung ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus den Mieterträgen bzw. ersparten Mietaufwendungen (im Falle der Selbstnutzung) zu leisten.

Sollten Sie mehr über Ihre Möglichkeiten zur Übertragung Ihres Vermögens wissen wollen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.