09.02.2026

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

(Änderungen ab 2026)

Ehrenamtliches Engagement ist ein zentraler Pfeiler unserer Gesellschaft. Viele Menschen bringen sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen ein – sei es als Trainer im Sportverein, Chorleiter, Betreuer oder in anderen unterstützenden Funktionen. Das Ehrenamt umfasst darüber hinaus vielfältige weitere Tätigkeiten, etwa in der Vereinsverwaltung, als Kassierer oder Platzwart.

Wer als Übungsleiter tätig ist, übernimmt typischerweise Aufgaben wie das Anleiten von Gruppen, das Erteilen von Unterricht oder das Betreuen von Kindern, Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen.  

Steuerliche Behandlung und Neuerungen ab 2026

Um dieses Engagement zu fördern, gewährt der Gesetzgeber steuerliche Freibeträge: den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG). Bis einschließlich 2025 betrug der Übungsleiterfreibetrag 3.000 EUR jährlich, die Ehrenamtspauschale 840 EUR jährlich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden diese Beträge angehoben:

  • Der Übungsleiterfreibetrag steigt auf 3.300 EUR pro Jahr (275 EUR monatlich).
  • Die Ehrenamtspauschale erhöht sich auf 960 EUR pro Jahr (80 EUR monatlich).

Diese Beträge sind steuerfrei, sofern die Tätigkeit nebenberuflich und im Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Übersteigen die Einnahmen diese Freibeträge, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde zudem klargestellt, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn die Tätigkeit tatsächlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Diese Voraussetzung gilt ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Fazit

Die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale ab 2026 ist ein wichtiges Signal zur Stärkung des Ehrenamts. Sie sorgt für eine spürbare steuerliche Entlastung und würdigt das gesellschaftliche Engagement vieler Menschen. Gleichzeitig bleibt die Förderung auf Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich beschränkt, um den eigentlichen Zweck der Steuervergünstigungen zu sichern.

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