
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2026 an mehreren zentralen Stellen im Gemeinnützigkeitsrecht nachgeschärft. Im Fokus stehen mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung, höhere Freigrenzen für wirtschaftliche Aktivitäten sowie eine Modernisierung des Zweckkatalogs – die Grundstruktur der §§ 51 ff. AO bleibt jedoch unverändert.
1. E‑Sport wird ausdrücklich gemeinnützig
Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO wurde erweitert: In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO gilt nun neben Schach auch E‑Sport ausdrücklich als Sport. Damit wird der Wettkampf in Computer- und Videospielen – einschließlich Online‑Formaten und VR‑Plattformen – einer sportlichen Betätigung gleichgestellt, sofern der Spielerfolg wesentlich von motorischen sowie taktischen/strategischen Fähigkeiten abhängt. E‑Sport‑Vereine können bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen künftig den Gemeinnützigkeitsstatus erlangen.
2. Zeitnahe Mittelverwendung: Freigrenze auf 100.000 € angehoben
Die vielleicht praxisrelevanteste Änderung betrifft § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: Die Freigrenze, bis zu der Körperschaften von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit sind, steigt von 45.000 € auf 100.000 € jährliche Einnahmen. Unterhalb dieser Grenze entfällt die Pflicht, Mittel innerhalb von zwei Jahren zu verwenden, eine Mittelverwendungsrechnung zu führen und Rücklagen nach § 62 AO besonders zu begründen. Die Ausweitung soll gezielt kleinere und mittlere Körperschaften von Dokumentationsaufwand entlasten und Bürokratie abbauen.
3. Photovoltaik & erneuerbare Energien: neue Unschädlichkeitsregel
Mit § 58 Nr. 11 AO wurde eine neue unschädliche Betätigung eingeführt: Die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem EEG ist gemeinnützigkeitsunschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Die Norm ermöglicht es Vereinen und Stiftungen, in eigene PV‑Anlagen und andere erneuerbare Energien zu investieren, ohne den Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Zugleich soll die Regelung zusätzliche Abgrenzungs- und Prüfaufwände in diesem Bereich vermeiden.
4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: höhere Freigrenze und weniger Sphärendiskussion
Im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) wird die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 Satz 1 AO von 45.000 € auf 50.000 € Einnahmen (inkl. USt) angehoben. Bis zu dieser Grenze werden keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben, sofern insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Neu ist § 64 Abs. 3 Satz 2 AO: Bei Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bis 50.000 € entfällt die Pflicht zur Sphärenzuordnung und zur Prüfung der Zweckbetriebsvoraussetzungen nach §§ 65–68 AO. Dies reduziert insbesondere für kleinere Einrichtungen den Abgrenzungsaufwand zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb erheblich.
5. Sportliche Veranstaltungen: Zweckbetriebsgrenze steigt
Für sportliche Veranstaltungen nach § 67a Abs. 1 AO wird die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € auf 50.000 € angehoben. Bis zu dieser Einnahmengrenze können sportliche Veranstaltungen weiterhin als Zweckbetrieb behandelt werden, was die steuerliche Belastung typischer Vereinsveranstaltungen reduziert.
6. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: höhere Beträge und einheitliche Voraussetzungen
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG wird ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr erhöht. Parallel steigt die Ehrenamtspauschale nach § 3Nr. 26a EStG von 840 € auf 960 € jährlich. Zugleich stellt der Gesetzgeber klar, dass in beiden Fällen – unabhängig davon, ob die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft erfolgt – stets die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach §§ 52–54 AO erforderlich ist.
Fazit: Mehr Spielraum, aber keine große Reform
Das StÄndG 2025 bringt spürbare Entlastungen für gemeinnützige Organisationen: höhere Freigrenzen, weniger Dokumentationspflichten, mehr Klarheit bei E‑Sport, PV‑Anlagen und Ehrenamt. Die grundlegenden Prinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts bleiben aber unangetastet, eine umfassende Strukturreform steht weiterhin aus. Für die Praxis lohnt sich jetzt eine Bestandsaufnahme: Welche Körperschaften fallen künftig unter die neuen Freigrenzen, wo eröffnen sich zusätzliche Gestaltungsoptionen und wo können Dokumentationsprozesse vereinfacht werden?
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