09.10.2026

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen

Scheller & Partner

Nach derzeitiger Rechtslage ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens jedoch um 1.200 € im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird bei begünstigten Aufwendungen von 6.000 € erreicht.

Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen. Erfasst werden insbesondere die Arbeitskosten sowie bestimmte Nebenleistungen, etwa Fahrt- und Maschinenkosten. Aufwendungen für das verwendete Material sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Zu den zentralen Voraussetzungen gehören eine Rechnung des Leistungserbringers und die unbare Zahlung auf dessen Konto. Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung regelmäßig aus. Außerdem muss die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einem von ihm bewohnten Haushalt ausgeführt werden.

Für die Praxis besonders wichtig ist die nachvollziehbare Aufteilung der Rechnung. Begünstigte Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sollten gesondert ausgewiesen werden, damit der nach § 35a EStG maßgebliche Betrag eindeutig ermittelt werden kann. Materialkosten sind getrennt auszuweisen.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann sich der begünstigte Anteil insbesondere aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung der Verwaltung ergeben. Auch bei Mietern kann eine entsprechend aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung als Nachweis dienen, sofern die begünstigten Leistungen hinreichend konkret ausgewiesen sind.

Für eine geplante Änderung wird eine Absenkung des Ermäßigungssatzes von derzeit 20 % auf 15 % sowie des jährlichen Höchstbetrags von 1.200 € auf 900 € erörtert. Eine verbindliche gesetzliche Regelung liegt hierzu nach den zugrunde gelegten Informationen jedoch noch nicht vor.

Die geplante Änderung würde nicht an den Gesamtbetrag der Handwerkerrechnung anknüpfen, sondern ausschließlich an die begünstigten Aufwendungen. Beträgt eine Rechnung beispielsweise insgesamt 1.500 € und entfallen davon 1.000 € auf begünstigte Arbeitskosten, ergibt sich nach der derzeitigen Rechtslage eine Steuerermäßigung von 200 €.

Nach der geplanten Regelung wären es bei denselben begünstigten Aufwendungen lediglich 150 €. Die mögliche Minderung der Steuerermäßigung würde in diesem Beispiel somit 50 € betragen. Bei begünstigten Aufwendungen von 6.000 € würde sich die Steuerermäßigung von derzeit 1.200 € auf 900 € verringern; die maximale Minderung betrüge damit 300 €.

Die Steuerermäßigung wird unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Sie kann deshalb ganz oder teilweise ins Leere laufen, wenn keine ausreichende tarifliche Einkommensteuer verbleibt. Ein nicht genutzter Anrechnungsüberhang wird nicht auf andere Veranlagungszeiträume übertragen.

Fazit:

Handwerkerkosten und Handwerkerleistungen sollten – sofern dies wirtschaftlich und organisatorisch möglich ist – möglichst noch im Jahr 2026 ausgeführt und bezahlt werden. Dadurch kann die derzeit geltende Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG von 20 % der begünstigten Aufwendungen und der Höchstbetrag von 1.200 € gesichert werden.

Die geplante Absenkung ist jedoch noch keine geltende Rechtslage. Für Leistungen, die bereits beauftragt, aber erst später ausgeführt oder bezahlt werden, hängt die tatsächliche steuerliche Behandlung insbesondere von einer möglichen Übergangsregelung ab. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es daher bei 20 % und höchstens 1.200 € jährlich.

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