Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2025 den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen.
Damit soll insbesondere die Ausweitung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden und so dem Anstieg des Arbeits- und Fachkräftemangels entgegengewirkt werden.
Im Einzelnen:
Ab 1. Januar 2026 ist Arbeitslohn bis zu einer Höhe von insgesamt € 24.000,00 im Jahr steuerfrei, wenn dieser dem Stpfl. nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließt. Dabei sind ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit begünstigt.
Nicht begünstigt sind beispielsweise Abfindungen und Nachzahlungen aus dem ersten Dienstverhältnis, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und Ruhe-, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankversicherung leisten.
Grundsätzlich gilt die Steuerfreiheit nie, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren soll die Aktivrente auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
Bei weiteren Fragen zur neuen Aktivrente können Sie gerne einen Termin bei uns vereinbaren.
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