Außergewöhnliche Belastungen (agB) in der Steuererklärung (Teil 1) bzw. wie kann ich (doch) meinen Ehegatten steuerlich absetzen!?

Im Gesetz heißt es so dröge (hamburgisch für: langweilig, uninteressant): Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen ggf. als agB steuerlich berücksichtigt werden.

Was heißt dies nun für die Praxis?

Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich (= verhältnisbedingt oder bei wenig Leuten vorkommend) sein. Sie müssen zwangsläufig (nicht: zwanghaft) sein.

Wenn dem so ist, dann können die Aufwendungen, die die sog. zumutbare Eigenbelastung (frei übersetzt: die fiskalisch festgesetzte Schmerzgrenze) übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, wobei es für die genaue Prozentzahl auf die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ankommt. Bis zu dieser „Schmerz“-Grenze muss jeder die Aufwendungen selber tragen.

Was typischerweise außergewöhnliche Belastungen sind, werden wir später im Teil 2 dieses Blogs verraten.

Wichtig ist heute noch Folgendes:

Abzugrenzen von diesen außergewöhnliche Belastungen sind solche Fälle, für die gesonderte Pauschbeträge und Freibeträge vorgesehen sind, wie z.B. für eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person oder für die Kosten für den Unterhalt.

Und damit wäre schon einmal eine Frage beantwortet: zumindest Ex-Ehegatten sind partiell steuerlich abzusetzen.