Im 1. Teil zum Thema agB wurden die Grundlagen dargestellt und erläutert. Nun geht es darum, konkrete agB zu benennen, für die jeweils ein Abzug in der Einkommensteuererklärung zu prüfen ist.

Als anerkannte agB gelten beispielsweise folgende Aufwendungen:

  • Arzneimittel, Altenpflegeheim, Krankengymnastik, künstliche Befruchtung, alternative Behandlungsmethoden, Kosten durch Auslandserkrankung, Ayur-Veda, Kosten für Begleitpersonen, Besuchsfahrten, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Eigenanteile, Fahrtkosten, Heilpraktiker, Impfungen, Kurkosten, Rezeptgebühren, angemessene Trinkgelder, Zahnersatz, Kosten eines Zivilprozesses, Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, Scheidungskosten, Immunbiologische Krebsabwehrtherapie bei einer nur noch begrenzten Lebenserwartung (trotz objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung), Schulaufwendungen (krankheitsbedingte Internatsunterbringung) und Abschirmung von Elektrosmog.

Regelmäßig eher nicht anerkannte Aufwendungen sind:

  • Diätverpflegung, Frischzellenkur, Haartransplantationen, Freikauf vom ausländischen Wehrdienst, Medikamente ohne ärztliche Verordnung und Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der gesundheitlich angeschlagene Ehepartner nichts von einer Affäre erfährt.

Außerdem gibt es noch Aufwendungen, bei denen besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese abzugsfähig sind, wie z.B. Vorsorgekuren, wenn die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit besteht.

  • Wichtig ist in allen Fällen, dass die Ausgaben zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Vorausschauend sollte der Steuerpflichtige die medizinische oder persönliche Notwendigkeit durch Atteste, Verordnungen o.ä. dokumentieren und nachweisen können.

Und: denken Sie an die fiskalisch festgesetzte Schmerzgrenze