Als Folge der Corona-Pandemie arbeiten viele Steuerpflichtige inzwischen ganz oder teilweise von zu Hause aus (Homeoffice). Soweit Aufwendungen für das Homeoffice nicht vom Arbeitgeber erstattet werden, können diese pauschaliert, unter bestimmten Voraussetzungen auch vollständig, in der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden. Zum 1. Januar 2023 hat es einige Änderungen bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für das Homeoffice gegeben, welche im nachfolgenden Blogbeitrag thematisiert werden.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in der zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung können Aufwendungen für das Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dieses ist dann gegeben, wenn sich der inhaltliche Schwerpunkt im Homeoffice befindet. Ob der inhaltliche Schwerpunkt im Homeoffice liegt, muss ggf. im Einzelfall geprüft werden, sofern auch Arbeiten außerhalb des Homeoffice getätigt werden. Bei Arbeitnehmern, welche sowohl im Homeoffice als auch an einer anderen außerhäuslichen Tätigkeitsstätte ausschließlich einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt das Homeoffice regelmäßig nur dann den Mittelpunkt dar, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Homeoffice verbracht wird.

Ferner ist Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Um Restrisiken zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich, auch rückwirkend, aberkennt, sollte das Arbeitszimmer zu keiner Zeit in einen Raum für private Zwecke, auch nicht beispielsweise als Gästezimmer an den arbeitsfreien Tagen, umfunktioniert werden.

Sollten die o.g. Voraussetzungen erfüllt sein, können die Aufwendungen für das Homeoffice pauschaliert mit € 1.260,00 pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag ist für jeden vollen Kalendermonat, in welchem die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, um 1/12 zu kürzen. Sollten die tatsächlich entstandenen nachfolgenden Aufwendungen, soweit diese (flächenanteilig) auf das Arbeitszimmer entfallen, den Pauschbetrag überschreiten, können die tatsächlichen (anteiligen) Aufwendungen geltend gemacht werden:

  • Kaltmiete (bei Mietern) bzw. Gebäudeabschreibungen (bei Eigentümern)
  • Nebenkosten (insbesondere für Energie, Grundsteuer und Versicherungen)
  • Schuldzinsen für die Finanzierung des Grundstücks
  • Instandhaltungsaufwendungen
  • Übrige Grundstücksaufwendungen, soweit diese (anteilig) dem Arbeitszimmer zuzurechnen sind

Darüber hinaus können Aufwendungen für die Einrichtung und Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Büromöbel, Computer, Schränke, Lampen etc.) in voller Höhe geltend gemacht werden.

Sofern ein Steuerpflichtiger die o.g. Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, gleichwohl einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nachgeht, kann stattdessen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für jeden Kalendertag eine Tagespauschale in Höhe von € 6,00 abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhäusliche erste Tätigkeitsstätte (z.B. Geschäftsräume des Arbeitgebers) aufgesucht wird. Die Tagespauschale ist weiterhin auf jährlich € 1.260,00 begrenzt und kann somit nur für 210 Arbeitstage geltend gemacht werden.

Neben der Tagespauschale können auch in diesem Fall zusätzlich Aufwendungen für Arbeitsmittel vollumfänglich steuerlich abgezogen werden.

Sowohl bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als auch bei der Tagespauschale ist zu beachten, dass jeder Steuerpflichtige die Höchst- bzw. Pauschalbeträge insgesamt nur einmal geltend machen kann, selbst wenn der Steuerpflichtige unterschiedliche Tätigkeiten, beispielsweise als Angestellter und nebenberuflich als Selbständiger, ausübt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Steuerpflichtige, welche ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit (überwiegend) von zu Hause aus betreiben, die Aufwendungen für das Homeoffice entweder pauschaliert oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in tatsächlicher Höhe steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen können. Für Arbeitnehmer, welche ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber nicht erfüllen, weil sie beispielsweise ihre Arbeiten in einem ebenfalls (überwiegend) für private Zwecke genutzten Raum verrichten, führt der Ansatz der Tagespauschale in Höhe von € 6,00 aber nur zu geringeren steuerlichen Vorteilen. So beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, welchen alle Arbeitnehmer stets geltend machen können, auch wenn sie keinerlei tatsächliche Aufwendungen getragen haben, im Jahr 2023 € 1.230,00. Die maximale Tagespauschale von jährlich € 1.260,00 liegt somit nur minimal oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. In diesem Fall sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, inwieweit Aufwendungen für das Homeoffice steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können. Des Weiteren gelten für Arbeitszimmer mit (anteiligen) Aufwendungen von mehr als jährlich € 1.260,00 strenge Voraussetzungen bezüglich der Nutzung des Arbeitszimmers, welche regelmäßig Gegenstand von Prüfungen der Finanzverwaltung sind.

Für Fragen im Bereich Homeoffice sowie für alle anderen steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.