Die Sitzung des Vermittlungsausschusses am 21. Februar 2024 führte zu folgenden Ergebnissen:

Die Hängepartie zum Wachstumschancengesetz nimmt kein Ende.

Es wird keine Klimaschutzinvestitionsprämie geben.

Ebenfalls gestrichen sind:

  1. Die Erhöhung der GWG-Grenze auf € 1.000,00
  2. Die Höchstgrenze für den Sonderposten gem. § 6 Abs. 2a EStG auf € 5.000,00
  3. Die Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf € 150,00
  4. Die geplante Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.000,00
  5. Die Erhöhung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen
  6. Alle vorgesehenen Verbesserungen beim Verlustrücktrag

Für Anschaffungen von Pkw‘s nach dem 31. Dezember 2023 gilt ein neuer Bruttolistenpreis, nämlich € 70.000,00, statt den geplanten € 80.000,00

Zu Wohnzwecken dienende Gebäude, bei denen die Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen worden ist bzw. ein Vertragsabschluss wirksam zustande gekommen ist, können degressiv abgeschrieben werden. Der Abschreibungssatz beträgt nunmehr 5 % statt der geplanten 6 %.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der linearen Abschreibung eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen bemessen werden. Dabei darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatz betragen und 20 % nicht übersteigen.

Im Fazit sind einige Punkte wieder aus dem Gesetzesentwurf gestrichen worden. Waren an Entlastungen zunächst über 7 Mrd. € geplant, sind es derzeitig nur noch 3 Mrd. €.

Es bleibt abzuwarten, was die nächste reguläre Bundesratssitzung am 22. Mai 2024 ergibt.