Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung insbesondere bei der Anlage Kind kommen häufig Fragen auf, welche Eintragungen wie gemacht werden müssen und welche angefallene Ausgaben steuerlich abgesetzt werden können.

Insbesondere die absetzbaren Kosten können zu nicht unerheblichen Vorteilen führen. Einen häufig unterschätzten Anteil haben hierbei die sogenannten Kinderbetreuungskosten, welche aber auch an nicht zu unterschätzende Voraussetzungen geknüpft sind.

Wer zählt als Kind?

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zählen sowohl leibliche Kinder (egal ob ehelich oder unehelich) als auch Pflege- und Adoptivkinder. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen für ältere Kinder gelten nur bei Vorliegen einer Behinderung des Kindes, welche den selbständigen Unterhalt unmöglich macht.

Zu welchem Haushalt muss das Kind gehören?

Das Kind muss zum Haushalt der Steuerpflichtigen gehören. Hier können bereits die ersten Probleme entstehen. Lebt das Kind zusammen mit beiden Eltern in einem Haushalt ist dies unproblematisch. Das Kind gehört dann in jedem Fall zum Haushalt der Eltern. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich noch weitere Mitglieder dem Haushalt angehören (Eltern eines Elternteils, Wohngemeinschaften, etc.).

Anders sieht das aus bei getrennt lebenden Elternteilen. Hierbei ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Kind auch zum Haushalt beider getrennter Elternteile gehören, wenn das Kind in beide Haushalte annähernd gleichwertig aufgenommen wird.

Welche Aufwendungen können überhaupt berücksichtigt werden?

Die Aufwendungen müssen der persönlichen Fürsorge des Kindes dienen. Dies sind sowohl klassische Aufwendungen wie für Kindergärten, Kitas oder Tagesmütter als auch Aufwendungen für Haushaltshilfen, Au-Pair oder die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben. Kosten für die Unterbringung im Internat können ebenfalls berücksichtigt werden.

Nicht berücksichtigt werden können Aufwendungen für Unterricht (Schulgeld, Nachhilfe oder besonderer Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Musikunterricht) oder für sportliche und andere Freizeitaktivitäten (Mitgliedschaften in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht, etc.). Ferienlager gehören ebenfalls zu den Freizeitaktivitäten. Auch dürfen Aufwendungen für die Verpflegung nicht berücksichtigt werden.

Wer darf die Aufwendungen berücksichtigen?

Der Steuerpflichtige, der die Ausgaben getragen hat, darf diese auch nur berücksichtigten. Bei Zusammenveranlagung spielt es im Ergebnis keine Rolle, wer die Kosten getragen hat.

Bei getrennter Veranlagung (Elternteile sind geschieden bzw. leben getrennt), darf grundsätzlich nur der Steuerpflichtige die Aufwendungen geltend machen, zu dessen Haushalt das Kind gehört und die Aufwendungen getragen hat. Gehört das Kind zu beiden Haushalten und beide Steuerpflichtige haben entsprechende Aufwendungen getragen, dürfen die Steuerpflichtigen beide Ihre jeweils getragenen Aufwendungen berücksichtigten.

Wie hoch dürfen die Aufwendungen sein?

Grundsätzlich können 2/3 der Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von € 4.000,00 berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen, wie der o.g. doppelten Haushaltszugehörigkeit, beträgt der Höchstbetrag für jeden Steuerpflichtigen nur die Hälfte (€ 2.000,00).

Gibt es noch weitere Voraussetzungen?

Für eine Berücksichtigung muss der Steuerpflichtige eine entsprechende Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Empfängers erfolgt sein.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Babysittern. Die Aufwendungen für diese stellen grundsätzlich zwar Kinderbetreuungskosten dar, können aber meist doch nicht berücksichtigt werden, da diese i.d.R. bar bezahlt werden.

Ob oder inwieweit alle Vorrausetzungen erfüllt sind, sollte vorher gründlich geprüft werden, da ansonsten die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskoten nicht in Frage kommt, weshalb In Zweifelsfällen ein steuerlicher Berater gefragt werden sollte.

Gern stehen wir mit unserem Fachwissen und Erfahrungen für Fragen zur Verfügung.