Wird eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht erkannt, sind die steuerrechtlichen Folgen meist unbeachtlich. Wird jedoch eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen, aber von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, kann dies schnell teuer werden. Daher sind die Voraussetzungen und die geänderte Rechtslage ab 2015 sehr streng zu prüfen.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt braucht nur noch die Organträgerin Umsatzsteuervoranmeldungen und eine  Umsatzsteuerjahreserklärung für den gesamten Organkreis abgeben. Die Umsätze innerhalb der Organschaft, sind nichtsteuerbare Innenumsätze. Werden dennoch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt, so handelt es sich um innerbetriebliche Vorgänge. Sie stellen keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar ; die Steuer wird nicht nach § 14c UStG geschuldet. Ein Vorsteueranspruch entsteht nicht. Es ist umsatzsteuerlich folglich nicht viel passiert; ggf. sind die Umsatzsteuervoranmeldungen der Organträgerin und der Organgesellschaft zu berichtigen.

Anderes gilt, wenn die Organschaft aufgrund falscher bzw. nicht ausreichender vertraglicher Regelungen oder aufgrund geänderter Rechtslage nicht (mehr) anerkannt wird.

Die Voraussetzungen bezüglich der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederungen haben nach wie vor Bestand.

Bei der organisatorischen Eingliederung hingegen gilt es aufzupassen:

Bis zum 31. Dezember 2012 lag eine organisatorische Eingliederung bereits dann vor, wenn die Organträgerin durch organisatorische Maßnahmen sicherstellte, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wurde. In aller Regel war hierfür die personelle Verflechtung der Geschäftsführer des Organträgers und der Organgesellschaft Voraussetzung.

Seit dem 1. Januar 2013 setzt die organisatorische Eingliederung voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen wird.

Es kommt also darauf an, dass z.B. die Organträgerin durch die personelle Verflechtung Ihren Willen in der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzen kann. Ist dieses durch die Besetzung der Geschäftsführung nicht eindeutig möglich, müssen zusätzlich weitere institutionell abgesicherte Maßnahmen wie z.B. eine Letztentscheidungsbefugnis getroffen werden.

Umzusetzen sind diese strengen Regelungen bis zum 31. Dezember 2014. Vorher darf man sich noch auf die alte Rechtslage stützen.

Somit sollten alle Unternehmen, die bisher davon ausgehen eine Organschaft  zu bilden, die Voraussetzungen für das Vorliegen insbesondere der organisatorischen Eingliederung frühzeitig überprüfen (lassen), um ggf. notwendige vertragliche Änderungen noch vor dem 1. Januar 2015  umsetzen zu können.