Die Überlassung von Pkw`s, auch zur privaten Nutzung, an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland wird erheblich erschwert.
Bisher galt bei der unentgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer, dass sich der Ort dieser Leistung nach § 3f UStG bestimmt. Dies war stets der Sitz des Arbeitgebers. Durch das BMF-Schreiben vom 12. September 2013 wird die Überlassung eines Fahrzeuges als „entgeltliche Vermietung von Beförderungsmitteln“ beurteilt. Damit setzt das BMF die EU-Vorgaben um. Somit bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und wird an den Wohnsitz des Arbeitnehmers verlegt.
Bei Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben (i.d.R. Grenzgänger) führt diese neue Beurteilung dazu, dass der deutsche Arbeitgeber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im entsprechenden Wohnsitzstatt des Arbeitnehmers erbringt. Der deutsche Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, sich in dem entsprechenden Wohnsitzstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Ist in dem entsprechenden Wohnsitzstaat der Umsatzsteuersatz höher als in Deutschland, führt dies zu einer Mehrbelastung für den Arbeitgeber, und zwar neben den Mehraufwendungen für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in dem anderen Staat.
Im ersten Schritt ist grundsätzlich die Differenzierung zwischen der „entgeltlichen“ Überlassung und der „unentgeltlichen“ Überlassung zu prüfen. Hier sagt das BMF mit Schreiben vom 27.08.2004 bereits aus, dass die unentgeltliche Überlassung nur gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich (maximal an 5 Tagen pro Monat) für private Zwecke nutzen kann. Da die Arbeitnehmer i.d.R. mit dem Fahrzeug nach Hause fahren, ist die private Nutzung als entgeltlich anzusehen, weil eine private Nutzung an mehr als 5 Tagen pro Monat vorliegt.
Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang weiter die umsatzsteuerliche Behandlung in den Fällen, in denen ein ausländisches Mutterunternehmen die Fahrzeuge an die Arbeitnehmer der deutschen Tochter (Arbeitgeber) unentgeltlich überlässt.
In entsprechenden Fällen sollte sich das Unternehmen dringend mit einem steuerlichen Berater in Verbindung setzen , um die Situation und die steuerlichen Folgen zu klären. In Einzelfällen wird es Ausweichgestaltungen geben können. Wichtig ist ferner, ob mögliche steuerliche Pflichten im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers bisher nicht erfüllt worden sind und alsdann die notwendigen Schritte nachzuholen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gern zur Seite.
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