Zum 1. Januar 2024 werden einige bedeutsame Neuerungen in Kraft treten, die einen Schwerpunkt bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben, jedoch ebenfalls Personenhandelsgesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG), betreffen.

So wird nun die rechtsfähige (Außen-) GbR von der nicht rechtsfähigen (Innen-) GbR abgegrenzt. Als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten kann die (Außen-) GbR grundsätzlich freiwillig in ein neues Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist in der Gesellschaftsbezeichnung mit dem Zusatz „eGbR“ zu führen. Mit der Eintragung geht ein neues Sitzwahlrecht einher, das neben einem Vertragssitz im Inland einen Verwaltungssitz und damit geschäftliche Tätigkeiten ausschließlich im Ausland ermöglicht. Sollen Rechtsgeschäfte getätigt werden, die andere Register berühren, z.B. Grundbuch, Patente etc. besteht eine Voreintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Damit dieses zu mehr Transparenz und Sicherheit für Geschäftspartner der eGbR führen kann, müssen die Eintragungen aktuell gehalten werden. Eine „Austragung“ ist nicht möglich. Daher ist es empfehlenswert, im Vorfeld die Vor- und Nachteile einer Eintragung gut abzuwägen. Ferner sind auch steuerliche Konsequenzen oder weitere Pflichten wie z.B. in Bezug auf das Transparenzregister und die Notwendigkeit eines weiter gefassten Gesellschaftsvertrags zu prüfen.

Ein Paradigmenwechsel liegt darin, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. Die GbR erlischt erst, wenn der vorletzte Gesellschafter ohne Liquidation ausscheidet. Rechtsnachfolger ist der letzte verbliebene Gesellschafter.

Die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft wird mit dem MoPeG Freiberuflern per Gesetz zugänglich gemacht, vorausgesetzt das jeweilige Berufsrecht sieht dies vor. So könnten z.B. Anwälte erstmalig eine GmbH & Co.KG gründen.

Die Neueinführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften hat zur Folge, dass Beschlüsse nun grundsätzlich anfechtbar sind. Die dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen sind mit drei Monaten bzw. einem Monat nach Vergleichsverhandlung eng gefasst. Die Regelungen können durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert werden.

Zusammenfassend wird deutlich, dass durch das MoPeG grundlegende Veränderungen eintreten werden und bisher durch Rechtsprechung geregelte Aspekte gesetzlich gefasst werden. Die praktischen Auswirkungen im Detail sollten auch im Hinblick auf vor langer Zeit geschlossene Verträge sorgfältig beobachtet und ggf. frühzeitig rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt werden. Für die steuerlichen Aspekte stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.