Die Zusammenfassende Meldung ist von Unternehmen, welche innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder Ausgangsumsätze nach § 13b UStG erzielen, abzugeben (§ 18a UStG). Die Meldung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 138 MwStSysRL-E).

Wird also die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht in der dazugehörigen zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, wird die Steuerfreiheit versagt.

Ungeklärt ist bisher die Frage, ob die Steuerfreiheit auch versagt wird, wenn die zusammenfassende Meldung nicht fristgerecht abgegeben wird.

Die Frist zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung ist der 25. des Folgemonats. Dieser Grundsatz gilt für die monatliche Abgabe der Meldung. Der Meldungzeitraum wird auf ein Kalendervierteljahr erweitert, wenn im aktuellen Kalendervierteljahr und in den 4 vorangegangen Kalendervierteljahren die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Lieferungen weniger als € 50.000,00 waren. Dann ist die Frist der 25. des Folgemonats nach dem Kalendervierteljahr.

Wird in einem Kalendervierteljahr die Grenze von € 50.000,00 überschritten, so ist der Unternehmer verpflichtet für dieses Kalendervierteljahr für jeden einzelnen Monat (nachträglich) eine zusammenfassende Meldung abzugeben. Für die nächsten 12 Monate ist alsdann ebenfalls jeweils eine monatliche zusammenfassende Meldung abzugeben.

Viele Unternehmer geben die zusammenfassende Meldung erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung, also am 10. des zweiten Folgemonats (bei Dauerfristverlängerung) ab. Damit ist die zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist in solchen Fällen bisher sehr nachsichtig gewesen und hat die Unternehmer darauf hingewiesen, ohne Bußgelder oder ähnliche Strafmaßnahmen festzusetzen.

Wenn die zutreffende zusammenfassende Meldung jedoch materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dann kann das Finanzamt im Rahmen von Prüfungen oder Veranlagungen die Steuerfreiheit versagen. Ob für die Versagung der Steuerfreiheit die verspätete Abgabe der zusammenfassenden Meldung als Grundlage ausreichend ist, bleibt abzuwarten.

Jeder Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte sich den Abgabetermin der zusammenfassenden Meldung gesondert notieren, um eventuellen späteren Diskussionen mit dem Finanzamt vorzubeugen.