Mit Wirkung vom 01.01.2011 hat der Gesetzgeber wieder Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung für Selbständige beschlossen.

Wer sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern möchte, muss u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

oder

der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung  (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Im Rahmen des Beschäftigungschancengesetzes treten ab 01.01.2011 folgende Änderungen ein:

Wer ab 01.01.2011 als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2011 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit steigen die Beiträge ab 2011 für die alten Bundesländer auf ca. 38 Euro und für die neuen Bundesländer auf ca. 34 Euro. Ab 2011 verdoppelt sich dann dieser Betrag.

Für Existenzgründer ist prinzipiell immer eine Sonderregelung vorgesehen. Diese zahlen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit einen hälftigen Beitrag. Nähere Informationen erhalten Sie auch von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Autor: Kai Clasen – Personalfachkaufmann