Die Beendigung des Güterstandes der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich – allgemein Zugewinngemeinschaft genannt – erfolgt unter Lebenden in den meisten Fällen durch Ehescheidung. Hier lauern vielfältige steuerliche Gefahren.
Die klassische Steuerfalle ist die Übertragung eines Grundstücks des ausgleichsverpflichteten Ehepartners an den ausgleichsberechtigten Ehepartner zur Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung. Wird übersehen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehepartner die Immobilie vor weniger als 10 Jahren erworben hat, droht die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes.
Beispiel: Der Ehemann hat gegenüber seiner vermögenden Ehefrau einen Ausgleichsanspruch von € 300.000. Da sie nicht über genügende Barmittel verfügt, überträgt sie eine vermietete Wohnung im Wert von € 300.000 auf ihren Ehemann. Die Wohnung hatte sie vor 9 Jahren zu einem Preis von € 120.000 einschließlich Nebenkosten erworben. Die Übertragung der Grundstückes wird steuerlich als Veräußerung angesehen, wobei der Wegfall der Ausgleichsverpflichtung als Veräußerungspreis gilt. Im Ergebnis muss die ausgleichende Ehefrau einen Gewinn aus privaten Veräußerunsgeschäften – im Volksmund Spekulationsgewinn genannt – in Höhe von € 180.000 (€ 300.000 – € 120.000) versteuern.
Im Beispielsfall hätten sich die Partner darauf einigen sollen, dass die Übertragung erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgen soll. Der Ehemann hätte die Ausgleichsforderung ggf. gegen Vereinbarung von Zinsen und Stellen einer Sicherheit solange stunden sollen, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist.
Die Übertragung des eigenen Familienheimes oder einer anderen selbst genutzten Wohnung führt in der Regel allerdings nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Daneben können aber weitere steuerliche Fallstricke drohen:
- Die Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die so genannte Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels überschritten wird. Diese Gefahr besteht zumindest dann, wenn nicht eigengenutzte Immobilien übertragen werden. Die Darstellung dieser Regelungen würde den Umfang dieses Beitrags bei weitem sprengen. Sofern aber ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wird, unterliegen alle betroffenen Veräußerungsgewinne der Einkommen- und Gewerbesteuer.
- Zu beachten sind auch die Grundsätze der gemischten Schenkung, wenn der Wert der übertragenen Immobilie höher als der Ausgleichsanspruch ist. Dann ist ein Teil des Vorgangs ein Veräußerungsvorgang und der andere Teil eine Schenkung. Ggf. können Einkommen- und Schenkungsteuer nebeneinander entstehen.
- Wird der Ausgleichsanspruch nach rechtsgültiger Scheidung der Ehe durch Übertragung eines Grundstücks erfüllt, droht die Belastung mit Grunderwerbsteuer.
Zu beachten ist, dass Eheleute bei Scheidungen Rechtsanwälte beschäftigen, die als Spezialgebiet Ehe- und Familienrecht haben. Diesen fehlt es aber häufig an den steuerlichen Detailkenntnissen, um drohende steuerliche Gefahren wirklich zu erkennen. Deshalb ist die Zuziehung eines steuerlich versierten Beraters häufig eine lohnende Investition. Sind Verträge erst einmal geschlossen und vollzogen, bekommt man übersehene Steuerfolgen nicht mehr aus der Welt.
Eine Ergänzung zur Grunderwerbsteuer:
Der BFH hat mit Urteil vom 23.03.2011 (II R 33/09) entschieden, dass bei einer Vermögensübertragung nach Scheidung keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
– Ehegatten vereinbaren während der Ehe
– zur Auseinandersetzung der Ehe, dass
– sie auch nach Scheidung Miteigentümer des selbstgenutzten Wohnhauses bleiben,
– ein Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind in diesem Haus wohnen bleibt und
– dieser Ehegatte ein beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten erhält.
In diesem Fall löst die Übertragung des Miteigentumsanteils nach Beendigung der Ehe keine Grunderwerbsteuer aus.
Es bleibt abzuwarten, wo die Finanzgerichte die Trennlinie zwischen steuerpflichtiger „Veräußerung“ und steuerfreier Übertragung ziehen werden. Die einfache Übereignung einen fremdvermieteten Immobilie zur Begleichung einer Ausgleichsforderung nach Beendigung der Ehe dürfte weiterhin das Risiko bergen, steuerpflichtig zu sein.