Nachdem deutsche Politiker in den letzten Jahren befreundete Staaten wie die Schweiz und Liechtenstein als bösartige Steueroasen dämonisiert haben, versuchen sie es jetzt auf diplomatische Art. So hat Deutschland mit Liechtenstein am 2.9.2009 ein Steuerinformationsabkommen unterzeichnet. Und am 27.10.2010 wurde das neue, revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz unterzeichnet, das jetzt eine so genannte große Auskunftsklausel enthält. Gleichzeitig hat die Schweiz eine Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) erlassen.

Deutsche mit Kapitalvermögen in diesen Ländern müssen überlegen, wie sie mit der neuen Situation umgehen sollen. Das gilt natürlich nur für diejenigen, die ihre Kapitaleinkünfte aus diesen Staaten bisher nicht angegeben haben. Exemplarisch sollen hier die neuen Regelungen zum Informationsaustausch mit der Schweiz dargestellt werden.

Bisher hat die Schweiz Anfragen deutscher Steuerbehörden nur in wenigen Ausnahmefällen beantwortet. Dies lag daran, dass sich die Schweizer Behörden regelmäßig auf das Bankgeheimnis berufen haben. Und andererseits wude ein Auskunftsersuchen nur beantwortet, wenn der Verdacht auf einen Abgabebetrug vorlag. Ein solcher lag niemals beim bloßen Verschweigen von Einkünften oder Vermögen vor. Nach der neuen Regelung kommt es hierauf nicht mehr an.

Auch nach den neuen Regelungen müssen Schweizer Finanzbehörden nur einzelne Anfragen deutscher Finanzbehörden beantworten. Sammelauskunftsersuchen, allgemeine Ausspähungsaktionen oder steuerliche Rasterfahndungen sind weiterhin ausgeschlossen. Allerdings werden Anforderungen an Auskunftsersuchen nur noch an minimale formale Voraussetzungen gebunden. Insbesondere ist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens keine Voraussetzung mehr.

Für Deutsche mit Kapitalanlagen in der Schweiz sind zwei Neuerungen von besonderer Bedeutung:

  • Wenn die Schweizer Steuerbehörden ein Amtshilfeverfahren gegen einen Deutschen einleiten, informieren sie diesen über die Einleitung des Verfahrens und fordern ihn auf, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. In diesem Fall muss der Deutsche unbedingt reagieren. Im Regelfall ist von einer Tatentdeckung durch die deutschen Steuerbehörden noch nicht auszugehen, da die Eidgenössischen Steuerbehörden noch keine Informationen an die deutschen Steuerbehörden weitergegeben haben. Der Deutsche muss dann prüfen (lassen), ob er noch eine Selbstanzeige machen kann.
  • Wichtig ist darüber hinaus, dass neben dem Informationsaustausch außerdem eine Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte in der Schweiz erhoben wird. Dies gilt auch für die Vergangenheit, das entsprechende Verfahren heißt ‚Regularisierung‘. Die Schweizer Banken werden rückwirkend für 10 Jahre einen fiktiven Vermögenszuwachs ermitteln und davon nach gegenwärtigem Stand pauschal eine Steuer in Höhe von 26% bis 35% erheben. Der Vermögenszuwachs ist mit 3% pro Jahr anzusetzen. Einzelheiten des Verfahrens werden momentan noch verhandelt. Sobald feststeht, wie die Nachversteuerung tatsächlich durchzuführen ist, sollten betroffene Geldanleger prüfen (lassen), ob eine Nachversteuerung im Rahmen einer Selbstanzeige möglicherweise zu günstigeren Ergebnissen als die Schweizer Abgeltungssteuer führt.

Der Autor vertritt aber aus ganz anderen Gründen die Auffassung, dass eine Selbstanzeige in vielen Fällen ohnehin sinnvoll ist.