Kulturelle, historische und religiöse Unterschiede spielen auch in Steuerabkommen eine Rolle. So findet sich im Artikel 1 Abs. 1 Nr. b des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien folgende Begriffsbestimmung:
… der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates“ ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat liegt und das gemäß dem am 19. September 1973 nach Christus, entsprechend dem 22. Schaaban 1393 nach der Hedschra, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien unterzeichneten Abkommen, ….
Im übrigen regelt das DBA den wenig religösen Bereich der Besteuerung von Luftfahrtunternehmen und deren Personal.
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