1.

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechtes verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Bisher ist eine außergerichtliche Sanierung von einem Unternehmen in einer Krisensituation nur bei Zustimmung aller Gläubiger möglich gewesen. Auch hatte das Unternehmen nicht die Möglichkeit, kurzfristig Dauerschuldverhältnisse zu beenden.

Mit dem vorgenannten Gesetz wird für eine außerinsolvenzliche Sanierung ein Rechtsrahmen geschaffen, der es den Unternehmen ermöglicht, auf der Grundlage eines Plans zu sanieren, dem die Gläubiger mehrheitlich zugestimmt haben. Es ist daher nicht mehr möglich, dass ein einzelner Gläubiger die Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens torpedieren.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

2.

2.1.

Ein Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz kommt nur für solche Unternehmen in Betracht, die keinen Insolvenzantrag zu stellen haben. Ein Insolvenzantrag muss ein Unternehmen, wie z.B. eine GmbH oder eine AG, stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit besteht (§ 17 Abs. 2 InsO) oder es überschuldet ist i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass das außerinsolvenzliche Sanierungsverfahren voraussetzt, dass lediglich Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 18 Abs. 2 InsO droht.

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

2.2.

Das Unternehmen hat das Restrukturierungsvorhaben beim Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist der Entwurf des Restrukturierungsplanes beizufügen. Das Restrukturierungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das jeweilige Oberlandesgericht befindet.

Kernelement ist der Restrukturierungsplan. Er enthält einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Der darstellende Teil erhält das Restrukturierungskonzept, der gestaltende Teil enthält die jeweiligen Rechtsänderungen.

Über den Plan stimmen die planbetroffenen Gläubiger ab. Die Annahme des Restrukturierungsplans ist gemäß § 25 Abs. 1 StaRUG grundsätzlich erforderlich, sodass in jeder Gruppe mindestens 75 % der Gläubiger zustimmen.

Die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans erfordert grundsätzlich keine gerichtliche Beteiligung. Das Gericht hat aber den Plan zu bestätigen.

Es kann ein sogenannter Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden. Die Bestellung soll aber nur in Ausnahmefällen möglich sein, nämlich dann wenn sie notwendig ist. Der Restrukturierungsbeauftragte hat eine Überwachungs- und Beratungsfunktion.

Wichtig ist, dass die Arbeitnehmerforderungen ausdrücklich von einer Regel des Restrukturierungsplans ausgenommen sind. Die Regelung gilt sowohl für Lohn- und Gehaltsansprüche als auch für Forderungen betrieblicher Altersversorgungen. Das sanierungsbedürftige Unternehmen hat im Arbeitsrecht keine Sonderrechte. Es kann anders als der Insolvenzverwalter keine verkürzten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse beanspruchen. Es hat auch nicht die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen zu kündigen.

Der Betriebsrat ist über die Restrukturierungsmaßnahmen zu unterrichten. Wegen der Beteiligungsrechte (Interessenausgleich und Sozialplan) des Betriebsrats kann dieser bei Betriebsänderungen verlangen, dass diese nach dem Betriebsverfassungsgesetz beachtet werden. Der Betriebsrat hat allerdings kein Zustimmungsrecht zu dem Restrukturierungsplan. Allerdings bindet der Restrukturierungsplan den Arbeitgeber, sodass er die darin eingeführten Maßnahmen durchzuführen hat.

Ebenso muss der Arbeitgeber beachten, dass durch den Restrukturierungsplan nicht die Vorschriften zur Massenentlassung außer Kraft gesetzt werden.

2.3.

Das Restrukturierungsverfahren bietet die Möglichkeit, günstig in einer Regelinsolvenz das Unternehmen zu sanieren. Es wird auch ein Reputationsverlust vermieden. Allerdings weist das Verfahren noch erhebliche bürokratische Hürden auf, gleichwohl ist dies als eine einfache Sanierung von Unternehmen zu betrachten.

3.

Das Schuldnerunternehmen ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. In diesem Fall hat der Schuldner gem. § 32 Abs. 3 StaRUG die Insolvenzreife anzuzeigen. Unterliegt der Schuldner dieser Verpflichtung zur Anzeige der Insolvenzreife oder sind dem Gericht andere Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass das schuldnerische Unternehmen insolvenzreif ist, so ist die Restrukturierungssache grundsätzlich aufzuheben.

Dr. iur. Peter Mook

– R e c h t s a n w a l t –