Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Folgen für Unternehmer ergeben sich vielfach neue arbeits- und vertragsrechtliche sowie steuerliche Fragestellungen mit gravierender Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmer.

Aus aktuellem Anlass haben wir daher relevante Themen für Sie zusammengestellt:

Aufgrund des Rückgangs in der gesamten Wirtschaft haben zahlreiche Unternehmen das Problem mangelnder Auslastung der vorhandenen Mitarbeiter.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Mitarbeiter freizustellen und den Abbau von Überstunden zu verlangen. Es ist jedoch nicht möglich, einseitig Urlaub oder unbezahlte Freistellung anzuordnen.

Kurzarbeitergeld

Unabhängig von der Corona-Pandemie besteht für Arbeitgeber in Absprache mit den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Hierbei wurden im Rahmen eines Eilgesetzes befristet bis 31.12.2021 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert:

  • Der Anteil der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, ist auf bis zu 10 % abgesenkt worden.
  • Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auf Leiharbeiter ausgeweitet worden.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes muss beachtet werden, dass die benötigte Liquidität vom Unternehmen vorfinanziert werden muss. Über die Lohnabrechnung werden sowohl das anteilige Gehalt als auch das Kurzarbeitergeld abgerechnet und an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Die Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt zeitversetzt.

Die Frist für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes endet mit Ablauf des Monats, für den erstmals Kurzarbeitergeld beantragt wird. Um für März Kurzarbeit zu beantragen ist Fristende der 31. März 2020.

Bitte setzen Sie sich bei Bedarf umgehend mit uns in Verbindung.

Liquidität

Aufgrund der aktuellen Situation sollten Unternehmen sich auch damit beschäftigen, wie temporäre Liquiditätsengpässe überbrückt werden können.

Liquidität kann kurzfristig durch Stundung von fälligen Steuern geschaffen werden. Die Finanzämter sind aufgrund der Corona-Pandemie angehalten, Steuern zunächst zinsfrei zu stunden, solange die Umsätze durch die Pandemie eingebrochen sind.

Bei ausfallenden Betriebseinnahmen bevorzugen wir die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ab dem 2. Quartal 2020 (Gewerbesteuer zum 15.05.2020/Einkommensteuer zum 10.06.2020). Eine entsprechende Rücksprache/Beratung kann hierzu im Laufe des Monats April stattfinden, wenn sich die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das jeweilige Unternehmen in Zahlen widerspiegeln.

Auch die KfW hat auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung reagiert, und erleichtert für Unternehmer die Zugangsbedingungen sowie die Konditionen vor allem für Betriebsmittelkredite. Details der Regelungen liegen uns noch nicht vor.

Die Liquidität sollte durch die Verlängerung der Rückführung laufender Verbindlichkeiten gestärkt werden.

„Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.“

Olaf Scholz, Bundesfinanzminister