Bereits 2017 wurde das Transparenzregister, ein elektronisches Register eingeführt, welches u.a. Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll.

Eintragungspflichtig sind Aktiengesellschaften, GmbH’s, GmbH & Co. KG’s, Kommanditgesellschaften, OHG’s und Partnerschaftsgesellschaften.

Im Juni 2021 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass die soeben genannten Gesellschaftsformen in jedem Fall verpflichtet sind, sich seit dem 1. August 2021 im Transparenzregister zu melden. Unabhängig davon, ob die im Transparenzregister zu meldenden Informationen bereits aus anderen Registern, z.B. dem Handelsregister ersichtlich sind.

Die Eintragung im Transparenzregister muss für Aktiengesellschaften bis zum 31. März 2022 für GmbH’s, GmbH & Co. KG’s und Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30. Juni 2022 und für alle weiteren Rechtsformen bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Zu melden sind für die wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Wohnland
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Typ des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • die Staatsangehörigkeit.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 25 % der Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausüben kann.

Bei Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter die 25 %-Grenze überschreitet, ist der Vorstand, Geschäftsführer bzw. Vertretungsberechtigte fiktiv als wirtschaftlich Berechtigter anzumelden.

Die Meldung kann ausschließlich in elektronischer Form über das Antragsportal erfolgen. Bevor die geforderten Angaben übermittelt werden können, ist eine Registrierung auf dem Portal notwendig.

Für Vereine besteht die Sonderregelung, dass diese automatisch durch das Vereinsregister gemeldet werden. Daraus folgt, dass hier nur Handlungsbedarf besteht, wenn die Information im Vereinsregister nicht aktuell bzw. unvollständig sind.