Da es für die Finanzbehörden weltweit ein Problem ist, gegen Gewinnverlagerungen und Gewinnkürzungen (englisch: Base Erosion and Profit Shifting, kurz: BEPS) vorzugehen, wurde 2013 die sogenannte BEPS Initiative ins Leben gerufen. Grundsätzlich ist das Ziel dieser Initiative, nicht nur die Staaten vor Mindereinnahmen zu schützen, sondern auch einen faireren internationalen Wettbewerb zu schaffen.

Ein Teil der Vorkehrungen, die im Rahmen dieser Initiative getroffen wurden, ist die Verrechnungspreisdokumentation. Grundsätzlich hat jeder Steuerpflichtige, der Geschäftsbeziehungen zu ihm nahestehenden Personen im Ausland unterhält, Aufzeichnungen über eben diese zu tätigen. Hierunter fallen auch Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder ausländische Betriebsstätten eines inländisch angesiedelten Unternehmens. Da diese im Rahmen der Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) in 2016 grundlegend verschärft wurde, stellen sich viele Unternehmen die Frage:

Was sind die Änderungen der Verrechnungspreisdokumentation?

Die wohl entscheidendste Änderung ist die Vorgabe zur Struktur der Dokumentationen. Diese sind nun zwangsweise in drei Teile zu untergliedern:

  • Stammdokumentation (Master File),
  • landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und
  • landesbezogener Bericht (Country-by-Country Report)

Anzumerken ist, dass der landesbezogene Bericht zwar grundsätzlich kein Teil der GAufzV darstellt, dennoch aber Teil des dreigliedrigen Schemas zur Dokumentation ist.

Darüber hinaus gibt es vier relevante Neuerungen zur Dokumentation.

  1. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich nun nicht nur auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Folglich sind auch Geschäftsvorfälle zu dokumentieren, die auf keinem direkten Leistungsaustausch beruhen.
  2. Die Angemessenheitsdokumentation soll deutlich objektiver und damit transparenter erfolgen. Es ist für jeden Geschäftsvorfall die Verrechnungspreismethode zu dokumentieren und Vergleichsdaten heranzuziehen, die einem Drittvergleich standhalten.
  3. Das geforderte „ernsthafte Bemühen“ wurde präzisiert. Es ist nunmehr klargestellt worden, dass zum einen die geführten Dokumentationen einem sachverständigen Dritten die Möglichkeit bieten sollen, den Fremdvergleich in einer angemessenen Frist zu überprüfen (qualitativer Aspekt) und zum anderen eine angemessene Frist einzuhalten ist (zeitlicher Aspekt).
  4. Die umsatzbezogenen Grenzen für die Klassifizierung als Kleinunternehmen wurden angehoben. Unternehmen, die weniger als € 6 Mio. aus der Lieferung an ihnen nahestehende Personen im Ausland einnehmen und weniger als € 600.000,00 für andere Leistungen an ihnen nahestehende Personen im Ausland erbringen, gelten als Kleinunternehmer und sind somit nicht an die schriftliche Aufzeichnungspflicht der GAufzV gebunden. Die mündliche Auskunftspflicht und die Pflicht, die relevanten Unterlagen im Fall einer Außenprüfung vorzulegen, bestehen aber dennoch.

 

Fazit: Durch die Verschärfung der Anforderungen an die Dokumentation herrscht für viele Unternehmen unmittelbarer Handlungsbedarf. Die bisher geführten Dokumentationen werden in aller Regel nicht mehr dem geforderten Umfang entsprechen und sind somit von Grund auf neu aufzubauen. Desweitern ist für eine korrekte Dokumentation auch eine deutlich engere Zusammenarbeit der international agierenden Unternehmen einer Unternehmensgruppe notwendig, um die Geschäftsvorfälle in Ihrer Gesamtheit dokumentieren zu können.