Jeder kennt sie: Die Handwerkerrechnungen, Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen sowie Beschäftigungen im Haushalt. Aber wo genau kann man diese in der Einkommensteuererklärung geltend machen? – Haushaltsnahe Aufwendungen gem. § 35a EStG

Haushaltsnahe Aufwendungen können viele verschiedene Leistungen sein, wichtig ist jedoch, dass diese im eigenen Privathaushalt erbracht werden. Von Reinigung und Pflege der Räume bis hin zur Pflege des Gartens oder aber auch die Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen sind viele Aufwendungen nach § 35a EStG begünstigt. Voraussetzung ist, dass diese nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt wurden.

Es wird zwischen drei Arten von haushaltsnahen Aufwendungen unterschieden:

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 EStG

Hiernach sind Aufwendungen für im Privathaushalt beschäftigte Minijobber begünstigt. Hierunter fallen neben dem Lohn/Gehalt des Minijobbers auch die anfallenden Knappschaftsbeiträge. Von diesen Aufwendungen sind insgesamt 20% als Steuerermäßigung abziehbar, jedoch maximal € 510,00.

2. Weitere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

Aufwendungen für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) sowie andere Dienstleistungen im eigenen Privathaushalt, wie z.B. Gartenpflegearbeiten, Pflege von Kranken, Reinigungsarbeiten der Wohnung, Zubereitungen von Mahlzeiten oder aber auch die Unterbringung in einem Heim sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Von diesen Aufwendungen sind ebenfalls 20% der Aufwendungen als Steuerermäßigung abziehbar, jedoch maximal € 4.000,00.

3. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG

Zu guter Letzt sind Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt. Einige typische Beispiele sind der Schornsteinfeger, alle möglichen Handwerkerrechnungen für Modernisierungen, sei es das Tapezieren oder Anstreichen der Wände, die Renovierung des alten Badezimmers oder ähnliche Erhaltungsaufwendungen. Von diesen Aufwendungen sind, wie auch in den o.g. Absätzen, 20% der Kosten für den Lohnanteil zzgl. Bestimmter Kostenpauschalen und der Umsatzsteuer als Steuerermäßigung abziehbar, jedoch höchstens € 1.200,00.

Zu den Aufwendungen unter 2. (ohne Aufwendungen für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer) und 3. ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung nur für die Arbeitsleistungen, nicht aber für das Material, welches für die Erbringung der Leistung gebraucht wird, gilt. Gut zu wissen ist, dass die An- und Abfahrten der Handwerker zum eigenen Haushalt ebenfalls zu den Arbeitsleistungen gehören.

Erwähnenswert ist ebenfalls, dass die Aufwendungen nach § 35a EStG auch für Arbeiten an / in einer selbstgenutzten Ferienwohnung abgezogen werden können. Ebenfalls beschränkt sich der Abzug nicht nur auf Haushalte, die sich in Deutschland befinden. Vielmehr kann die Steuerermäßigung auch dann geltend gemacht werden, wenn sich der Haushalt (z.B. eine Zweitwohnung) im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) befindet.

Pro Haushalt dürfen die unter 1. bis 3. aufgeführten Höchstbeträge nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei einzelveranlagten Ehegatten steht demjenigen die Steuerermäßigung zu, der die Zahlung geleistet hat. Wichtig für die Ermäßigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (Nr. 2 ohne Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) und Handwerkerleistungen (Nr. 3) ist die Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungserbringer und eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Neben der Überweisung der Rechnung ist es auch möglich, diese direkt per EC-Karte zu bezahlen, falls der von Ihnen beauftragte Handwerker eine sofortige Begleichung seiner Rechnung verlangt. Diese Regelung wurde vom Fiskus als Unterstützung zur Bekämpfung gegen den Schwarzgeldhandel eingeführt.

Typische Arbeiten, wie z.B. die Entsorgung von Müll durch die Müllabfuhr und Aufwendungen für Schmutzwasser sind nicht als haushaltsnahe Aufwendungen anzusehen, da diese meistens nicht von den Haushaltsangehörigen ausgeführt werden und die Dienstleistungen überwiegend nicht im eigenen Haushalt erbracht werden. Ebenfalls gut zu wissen ist, dass ein Steuerpflichtiger, der alleine, sprich nicht in einer betreuten Einrichtung lebt, selbst wenn die Notrufzentrale sich außerhalb des Wohngebäudes befindet, trotzdem die Möglichkeit hat, diese Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen.

Falls Sie sich immer noch nicht genau sicher sind, was Sie alles als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen absetzen können, hilft ein Blick in die Tabelle zur Förderung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (gemäß BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003:00). Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne im Einzelnen.