Grundsätzlich sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, unabhängig von der handelsrechtlichen Bewertung, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG mit einem Abzinsungssatz von 5,5 % abzuzinsen. Hierdurch soll berücksichtigt werden, dass eine in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belastend ist als eine gegenwärtige Leistungspflicht.

Sofern keine Gegenleistung für diesen Zahlungsaufschub vereinbart ist, ist die Verbindlichkeit entsprechend mit dem Barwert und nicht mit dem Nennwert zu passivieren. Dies kann zu erheblichen Buchgewinnen im Jahr der Darlehensgewährung führen.

Im oben genannten Fall ging es u.a. darum, dass die Steuerpflichtige in 2010 zwei betriebliche unverzinsliche Darlehen erhielt und diese zum 31.12.2010 mit dem Nominalwert bilanzierte. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die unverzinslichen Darlehen abzuzinsen seien. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass die Darlehensverträge rückwirkend aufgehoben seien und durch neue verzinsliche Darlehensverträge ersetzt worden seien. Sie legte dementsprechend zunächst eine Verzinsung auf den 01.01.2012 von 2% fest. Später hob sie rückwirkend die alten Darlehensverträge ganz auf und vereinbarten eine Verzinsung von 1% ab dem Jahr 2010. Sie begehrte die steuerliche Anerkennung dieser neuen Vereinbarungen.

Der BFH entschied, dass nach dem Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies begründete das Gericht mit dem allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbot, unabhängig von einer möglichen zivilrechtlichen Wirksamkeit. Die rückwirkend getroffenen Zinsabreden können somit nur für künftige Wirtschaftsjahre Anerkennung finden.

Weiter befand das Gericht, dass der viel diskutierten Höhe des Abzinsungssatzes von 5,5% zumindest für das Jahr 2010 keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Im Jahr 2010, so das Gericht, habe sich das niedrige Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass der Gesetzgeber nicht berechtigt wäre, an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5% festzuhalten.

Ergebnis:

Eine rückwirkend vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslichen Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen worden ist. Zumindest für das Jahr 2010 bestehen auch für den Abzinsungssatz von 5,5 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Jede Minimalverzinsung von Anfang an richtig vereinbart, hätte dies verhindert. Zögern sie somit nicht, uns rechtzeitig bei derartigen gestalteten Darlehensverträgen anzusprechen.