Bisher war die Kirchensteuer in Deutschland nur dann von der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn sie an eine inländische Körperschaft gezahlt wurde. Beschränkungen dieser Art stehen immer unter dem Verdacht, europäisches Recht zu verletzten. Das hat das Bundesfinanzministerium auch erkannt und den Abzug von Kirchensteuerzahlungen an Körperschaften im EU/EWR-Raum grundsätzlich zugelassen.
Das BMF hat hierzu am 16.11.2010 ein Schreiben (IV C 4 – S 2221/o7/0004) veröffentlich, der eine Auflistung der Staaten im EU/EWR-Raum enthält, die Kirchensteuer erheben (Stand: 14.10.2010). Für nicht aufgelistete Religionsgemeinschaften ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als kirchliche Institutionen anzuerkennen sind. Gegebenenfalls sind Innen- und Kultusbehörden zu konsultieren.
Ungeklärt ist die Frage, ob Kirchensteuerzahlungen an Institutionen in Drittländern (z.B. Schweiz, USA) ebenfalls abgezogen werden können. In Bezug auf Schweizer Staatsbürger, die in Deutschland ansässig sind, dürfte es hierüber aufgrund des zwischen der EU und der Eidgenossenschaft abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens wenig Zweifel geben. Für Staatsbürger aus anderen Ländern wie beispielsweise den USA ist die Abzugsfähigkeit zweifelhaft. Möglicherweise können sich Angehörige von Drittstaaten auf ein Diskriminierungsverbot berufen, wenn ein solches im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem entsprechenden Staat geregelt wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, dürften die Erfolgsaussichten von Einsprüchen und Klagen durch Angehörige von Nicht-EU/EWR-Staaten eher bescheiden sein.
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