Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds wird der Steuerabzug auf sämtliche während der gesamten Besitzdauer akkumulierten Erträge von den Kreditinstituten erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile einbehalten.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die Investmentgesellschaften ihren Sitz im Ausland haben und die thesaurierende Fonds ihre Erträge nicht ausschütten sondern intern wieder anlegen und der deutsche Fiskus an die nicht zufließenden Erträge zwecks Steuerabzug nicht herankommt. Erst bei Verkauf/Rückgabe erfolgt der Zufluss beim Anleger und damit der Steuerabzug seitens der Kreditinstitute.

Der Steuerpflichtige selbst ist aber gemäß § 32d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, auch diese Kapitalerträge jährlich in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern. Entsprechende Hinweise und Beträge enthalten die den Finanzämtern mit einzureichenden Steuerbescheinigungen der Banken.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, führt letzteres dazu, dass im Veräußerungs-/Rückgabejahr, möglicherweise erst zahlreiche Jahre später, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung  die Anrechnung der in der Vergangenheit abgeführten Kapitalertragsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG beantragt werden soll. Dem Finanzamt ist dann darzulegen, dass die Erträge in den Vorjahren bereits angegeben und versteuert worden sind. Um für diesen Antrag entsprechendes Zahlenmaterial vorliegen zu haben, ist es seitens des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters notwendig, über Jahre die abgeführten Kapitalerträge zu dokumentieren.

Autorin: Dipl.-Kfm. D. Westphal