Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (insbesondere Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine) erstellen, müssen diese für das Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt abgeben. Auch in diesem Jahr hat die Finanzverwaltung einige Änderungen in den Einkommensteuerformularen vorgenommen bzw. die Erklärung um neue Formulare ergänzt. Die wichtigsten Änderungen werden im nachfolgenden Blog erläutert.

Eine wesentliche Änderung bei der Einkommensteuererklärung 2019 ist die Tatsache, dass ab jetzt auf die Angabe von e-Daten verzichtet werden kann, ohne dass die Erklärung dadurch inhaltlich unvollständig wird. Bei e-Daten handelt es sich um Informationen, welche dem Finanzamt bereits aus anderer Stelle übermittelt werden und die dem Finanzamt folglich bereits bekannt sind. Die Zeilen mit Angaben zu e-Daten sind in den einzelnen Anlagen farblich hervorgehoben und auf der rechten Seite mit einem eingekreisten e versehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • alle Angaben lt. den Lohnsteuerbescheinigungen
  • Rentenmitteilungen (sowohl von der Deutschen Rentenversicherung als auch von privaten Versicherungen)
  • Mitteilungen über gezahlte Beiträge zur privaten bzw. freiwillig gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mitteilungen über geleistete Beiträge zur Riester-Rente
  • Mitteilungen über bezogene Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld u.ä.)

Hierdurch möchte die Finanzverwaltung die Erstellung der Einkommensteuererklärung für viele Steuerpflichtige vereinfachen. Im einfachsten Fall ist künftig nur noch die Abgabe des nunmehr zweiseitigen Hauptvordrucks erforderlich, wenn alle Einkünfte und Sonderausgaben des Steuerpflichtigen dem Finanzamt gemeldet wurden und darüber hinaus keine weiteren steuerlich relevanten Aufwendungen angefallen sind. Im Hauptvordruck sind sodann nur noch die Grundangaben des Steuerpflichtigen (Name, Adresse etc.) zu machen.

Hinsichtlich der Felder, welche vormals in den Seiten 2 bis 4 des Mantelbogens enthalten waren, wurde das Einkommensteuerformular 2019 um vier neue Anlagen erweitert. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:

  • die Anlage Sonderausgaben (Kirchensteuerzahlungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und übrige Sonderausgaben)
  • die Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Angaben zum Behinderten-Pauschbetrag, Krankheitskosten und sonstige außergewöhnliche Belastungen)
  • die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt, sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen)
  • die Anlage Sonstiges (insbesondere Angaben zum Spendenvortrag, Verlustabzug und Feststellung eines verbleibenden Freibetrags für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds)

Eine letzte wesentliche Änderung der Einkommensteuerformulare ergibt sich infolge der Reformierung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum 1. Januar 2018. Demnach sind für Investmentfonds, welche zum 31. Dezember 2018 nicht (vollständig) ausgeschüttet wurden, Einkünfte aus Vorabpauschalen zu versteuern. Die Vorabpauschale bemisst sich nach dem Börsen- oder Marktpreis des Fonds zu Beginn des Vorjahres.

Bei inländischen Investmentfonds werden die Vorabpauschalen i.d.R. von den jeweiligen Banken eigenständig ermittelt und die daraus resultierende Kapitalertragsteuer, soweit kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Vorabpauschalen sind somit bereits in den Jahressteuerbescheinigungen der Banken enthalten und können wie bisher in die vorgegebenen Zeilen der Anlage KAP eingetragen werden.

Bei ausländischen Investmentfonds ist dieses, bis auf wenige Ausnahmen, nicht der Fall, so dass die Ermittlung der Vorabpauschalen in der Anlage KAP-INV (Zeilen 31 bis 46) anhand des vorgegebenen Berechnungsschemas durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Die Ermittlung der Vorabpauschalen ist hierbei für jeden Fonds einzeln vorzunehmen. Sollten Fonds zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft worden sein, ist auch innerhalb der einzelnen Fonds eine Differenzierung vorzunehmen.

Bei der Veräußerung von ausländischen Investmentfonds ist ferner zu beachten, dass bereits geleistete Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn mindern bzw. den Veräußerungsverlust erhöhen. Dem entsprechend sind in Zeile 54 der Anlage KAP-INV ab 2019 auch Angaben zu den insgesamt aufgewendeten Vorabpauschalen zu machen.

Als Fazit lässt sich sagen, dass die Finanzverwaltung aus unterschiedlichen Gründen erneut einige Änderungen in den Steuerformularen vorgenommen hat, welche für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2019 von elementarer Bedeutung sind. Inwieweit insbesondere die Einführung der e-Daten bzw. die Verschlankung des Hauptvordrucks die Erstellung der Steuererklärung tatsächlich für die Steuerpflichtigen erleichtert, bleibt abzuwarten.