Am 26. November 2010 hat der Bundesrat das Haushaltsbegleitgesetz 2011 mit den Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts beschlossen. Damit kommt es zur ersten großen Novelle des 2006 in Kraft getretenen EnergieStG. In der Folge sollen nur einige der Änderungen dargestellt werden.
Eine wichtige Änderung betrifft das so genannte Contracting. Dabei geht es um Vertragsgestaltungen, die durch Zwischenschaltung von Unternehmen Begünstigungen für Dienstleistungsunternehmen nutzbar machen, die eigentlich nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes zustehen. Diesen Gestaltungen wird jetzt ein Riegel vorgeschoben. Der Steuervorteil ist für alle Energieerzeuger nur noch auf die Fälle der Nutzung von Energiedienstleistungen durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdPG) beschränkt.
Vollkommen unklar ist, wer und auf welche Art und Weise die nachweisliche Nutzung durch ein UdPG nachweisen muss. Von den Einschränkungen soll die Erzeugung der Energiedienstleistung betroffen sein. Unklar ist, wie Energieerzeugung von anderen betrieblichen Prozessen abzugrenzen sind. Im Jahr 2011 sollen Erlasse des Bundesfinanzministeriums Klarheit bringen.
Eine weitere Änderung betrifft die maritime Wirtschaft. Neu ist die Befreiung von der Stromsteuer, wenn sich Schiffe in Häfen landseitig mit Strom versorgen lassen. Damit sollen ökologisch nachteilige Folgen der Stromversorgung durch eigene Dieselmotoren in Häfen vermindert werden.
UdPG können für betriebliche Zwecke verbilligten Strom von Energieerzeugern beziehen. Bisher besorgten sich UdPG hierzu einen Erlaubnisschein nach § 9 Abs. 4 StromStG beim zuständigen Hauptzollamt. Dieses Verfahren wird nunmehr durch ein Entlastungsverfahren ersetzt. Damit müssen betroffene UdPG ab 2011 Entlastungsanträge beim zuständigen Hauptzollamt stellen, um eine entsprechende Erstattung der Steuer zu erhalten.
Für die Luftfahrt ist die neu eingeführte Luftfahrtsteuer wichtig. Zwar handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer im engeren Sinne. Aber auch diese besteuert den Verbrauch in Form von Flügen, die von deutschen Flughäfen abgehen. Je nach Distanz beträgt die Steuer entweder 8 €, 25 € oder 45 €. Steuerschuldner sind die Airlines. Diese werden die Steuer auf ihre Preis aufschlagen müssen.
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