Für in Deutschland ansässige Privatpersonen können Bankkonten oder Wertpapierdepots im Ausland zu einer steuerlichen Zeitbombe werden. Im Erbfall besteuern viele Staaten dieses Vermögen auch dann, wenn der Erblasser vor seinem Tod nicht in ihrem Staatsgebiete ansässig war. Dies tun beispielsweise die USA, Großbritannien, Spanien und Frankreich. Dasselbe Vermögen wird auch in Deutschland besteuert, ohne dass die ausländische auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden darf. Im Ergebnis wird der Erbfall doppelt besteuert.

Welche katastrophalen Wirkungen sich hieraus ergeben können, zeigt ein beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängiges Klageverfahren. Eine Großtante vererbte Kapitalvermögen, das bei einer französischen Bank gehalten wurde. Die Großnichte musste hierauf in Frankreich eine Erbschaftsteuer (Steuersatz: 55%) zahlen. Dasselbe Kapitalvermögen wurde der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen (Steuersatz: 29%). Dabei ließ das deutsche Finanzamt die französische Erbschaftsteuer weder als Nachlassschuld zum Abzug zu noch konnte die französische auf die deutsche Steuer angerechnet werden. In der Folge hat das Finanzamt einen Teil der deutschen Erbschaftsteuer erlassen. Im Ergebnis wurde das französische Kapitalvermögen insgesamt mit einem Steuersatz von 72% besteuert!

In der Klage rügt die Großnichte sowohl die Verletzung von Europarecht (Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit) wie auch von Verfassungsrecht (Gleichheitssatz, Übermaßbesteuerung). Nach unserer Meinung sind die Erfolgsaussichten der Großnichte im Klageverfahren aber begrenzt.

Der Europäische Gerichtshof hat am 12.02.2009 in der Rechtssache Block (C – 67/08) in einem ähnlich gelagerten Fall zwischen Deutschland und Spanien die Doppelbesteuerung gebilligt. Und ob das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgeben wird, darf auch bezweifelt werden. Der Gedanke, dass eine übermäßige Besteuerung – wie Kommentatoren behaupten – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, ist ein attraktiver Gedanke. Ob man in diesen Fall allerdings wirklich vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein positives Urteil erwirken kann, scheint zumindest zweifelhaft.

In der Regel kann man heute nur einen Rat gegen. Privatpersonen mit größerem Kapitalvermögen, das bei ausländischen Banken angelegt ist, sollten prüfen lassen, wie groß die Gefahr einer vermögensvernichtenden Doppelbesteuerung ist.