In der Folge stellen wir wichtige Änderungen und Ergänzungen im Sozialversicherungsrecht zum Jahreswechsel 2010/2011 kurz vor:

Allgemeines

  • Die zwingende elektronische Übermittlung der Jahresentgeltnachweise an die Berufsgenossenschaften wurde von 2012 auf das Jahr 2014 verschoben.
  • Der allgemeine Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 2011 auf 15,5%.
  • Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,95%.
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt ab 2011 auf 3,00%.
  • Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,9%.
  • Die Abgabe zur Insolvenzgeldumlage wird ab 2011 auf 0% reduziert.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

  • In § 8 Abs. 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) wird nunmehr klargestellt, dass auch bei geringfügig Beschäftigten (Minijober) der Arbeitnehmerfragebogen rückwirkend ab 01.01.2009 zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist. Der Per-sonalfragebogen ist von den Arbeitnehmern zu unterzeichnen.
  • Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Verdienstgrenze von € 400,00. Es ist zu beachten, dass diese Regelung lediglich auf Beschäftigungsverhältnisse Anwendung findet, welche regelmäßig, also über einen längeren Zeitraum bestehen.
  • Das regelmäßige Arbeitsentgelt kann nun auch abweichend von dem Beschäftigungsjahr jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu ermittelt werden.
  • Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben nochmals klargestellt, dass wenn im Anstellungsvertrag keine konkrete Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde, auch weiterhin zur Überprüfung der Entgeltgrenze von monatlich € 400,00 Zeit-aufzeichnungen zu führen sind.
  • In der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) wird nunmehr klargestellt, dass auch der schriftliche Anstellungsvertrag zu den Lohnunterlagen zu nehmen ist.

Beschäftigung von Studenten

Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind –  unabhängig von einer finanziellen Förderung durch den Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb – weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Abgabe der Sofortmeldung zur Sozialversicherung

Die Hauptzollämter kontrollieren nun verstärkt die Einhaltung der Abgabe der Sofortmeldungen. Aus Haftungsgründen ist daher zwingend auf die Einhalt der fristgerechten Einreichung der Sofortmeldung zur Sozialversicherung zu achten.

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind seit 01.01.2009 gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und
    Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Eine Verletzung gegen die Sofortmeldepflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000,00 geahndet werden.

Meldepflichten des Arbeitgebers im ELENA-Verfahren gemäß dem sechsten Abschnitt des SGB IV

Zum 01.01.2010 wurde der elektronische Entgeltnachweis (das sogenannte ELENA-Verfahren) eingeführt. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich Daten elektronisch zu melden. Seit 1. Juli 2010 gibt es nun einige Änderungen bei dem ELENA-Verfahren. Es ist nun notwendig, ebenfalls Daten zur Kündigung/Entlassung zu melden. Dies war vorher nicht zwingend erforderlich. Nur geringfügig Beschäftigte (Personengruppe 109/110) sind von dieser Meldepflicht befreit.

Eine Verletzung gegen die Meldepflicht kann ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000,00 geahndet werden.

Ein ausführliches Exemplar unseres Rundschreibens zu diesem Thema können Sie bei uns gerne anfordern.

Autor: Kai Clasen, Personalfachkaufmann, Geschäftsführer GKR Gesellschaft für kaufmännisches Rechnungswesen mbH