Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob eine Anpassung von Betriebsrenten notwendig wird (§ 16 BetrAVG). Bei der Prüfung muss er die Belange des Rentners auf Inflationsausgleich berücksichtigen. Im Gegenzug ist auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers in die Beurteilung einzubeziehen.

Da die Vorschrift eine Ermessensentscheidung des Arbeitsgebers erfordert, ist nicht einfach zu beurteilen, wann er Renten anpassen muss. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich schon seit Jahren mit der Frage, welche Anforderungen an die Überprüfung, den Nachweis und Dokumentation der wirtschaftlichen Lage und die Notwendigkeit zur Anpassung zu stellen sind. Im Einzelnen spielen folgende Punkte eine Rolle:

  • Prüfungspflicht des Arbeitgebers und Ermessensentscheidung
  • Prüfungszeitpunkt
  • Prüfungszeitraum
  • Anpassungsmaßstab
  • Nachholende Anpassung
  • Nachträgliche Anpassung
  • Wahrung der Belange des Rentenempfängers
  • Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
  • Rentner- oder Abwicklungsgesellschaften
  • Haftung im Konzern

Anpassungen des Rentenniveaus wirken sich nicht nur auf die Ertrags- und Liquiditätslage der verpflichteten Unternehmens aus. Es ist auch wahrscheinlich, dass Anpassungen bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen notwendig werden.