Die Versicherungsteuer ist eine der meist unterschätzten Steuern und wenige Steuerexperten beschäftigen sich mit ihr. Diese Steuer bietet aber unerwartete Gestaltungsspielräume und manchmal auch Steuerrisiken, wie der nachfolgende Fall zeigt.

In einem vom Finanzgericht München (Urteil vom 21.04.2010 – 4 K 2880/05) zu entscheidenden Fall ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein in Deutschland ansässiger Anlagenhersteller erhielt von einem ausländischen Kunden den Auftrag, eine Industrieanlage in Norwegen zu bauen. Im Bauvertrag verpflichtete sich der Anlagenhersteller nicht nur rur Errichtung der Anlage, sondern auch zur Übernahme einer Garantie für die Dauer von zwei Jahren nach Abnahme der Anlage. Zu Absicherung von Bau- und Montagerisiken schloss das Unternehmen eine so genannte Montage-Konditionsdifferenzschutzversicherung (KDS-Versicherung) ab. Im gleichen Vertrag wurde auch eine Garantieversicherung (Maintainance Versicherung) abgeschlossen, die das Garantierisiko absicherte. Strittig wurde nun die Frage, ob hinsichtlich der Garantieversicherung Versicherungssteuer in Deutschland erhoben werden kann.

Grundsätzlich geht es bei internationalen Sachverhalten vorrangig um die Frage, wo das versicherte Risiko belegen ist. In seinem Urteil kommt das Finanzgericht zur Überzeugung, dass die Garantieversicherung nicht das eigentliche Montagerisiko in Norwegen deckt, sondern entschädigungsbedingte Vermögensrisiken des Herstellers. Damit habe das deutsche Stammhaus und nicht etwa eine norwegische Betriebsstätte das Risiko zu tragen. Das versicherte Risiko sei demnach in Deutschland belegen. Die abgeschlossene Garantieversicherung bildet auch kein einheitliches Versicherungsverhältnis mit der im vorliegenden Fall versicherungssteuerfreien KDS-Versicherung. Dass beide Versicherungsverhältnisse in einem Vertrag geregelt wurden, spricht nicht zwangsläufig für ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Deshalb sei deutsche Versicherungsteuer auf den auf die Garantieversicherung entfallenden Prämienteil zu erheben.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Wie das höchste deutsche Finanzgericht entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird es europarechtliche Erwägungen stärker als das Finanzgericht in der Vordergrund rücken. Es ist auch denkbar, dass der BFH dem europäischen Gerichtshof (EuGH) die für diesen Fall zu entscheidenden Rechtsfragen vorlegen wird.