Anschaffungsnebenkosten, die anlässlich eines unentgeltlichen Erwerbs anfallen, führen nach Auffassung der Finanzverwaltung weder zu sofort abzugsfähigen Aufwendungen noch zu Anschaffungsnebenkosten. Dieser Rechtsauffassung könnte möglicherweise in Zukunft überholt sein.

In seinem Urteil vom 25.10.2011 (13 K 1907/10) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass derartige Kosten auch dann zu abschreibungsfähigen Anschaffungskosten gehören, wenn durch den Erwerber ausschließlich solche Anschaffungsnebenkosten entstehen. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Revision eingelegt. Sollte der BFH die Rechtsauffassung bestätigen, hätte dies weitreichende Folgen.

Betroffenen wären sowohl Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder andere Schenkungen wie auch Erbauseinandersetzungen. Abzugsfähig wären Honorare beauftragter Rechtsanwälte und Steuerberater für Beratung und Vertragsgestaltung, Honorare von Notaren für Beurkundungen wie auch Gerichtsgebühren. Daneben könnten auch Aufwendungen für Fahrten zu Beratern oder Notaren, Telefonkosten, Arbeitsmaterial etc. zu den Anschaffungsnebenkosten gehören.

Man sollte in Zukunft diese Kosten grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten ansetzen. Verweigert das Finanzamt den Ansatz, sollte gegen ablehnende Bescheide Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das anstehende Verfahren vor dem BFH (IX R 43/11) das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

FG Münster, BFH, Anschaffungsnebenkosten, vorweggenommene Erbfolge, Schenkung, Erbauseinandersetzung