Jetzt ist es amtlich. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass auf dem Wasser schwimmende Anlagen ohne feste Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich keine Gebäude sind. Und damit ist keine Grundsteuer zu zahlen.
Der Fall spielt in Hamburg. Dort hatte ein Hotelbetreiber auf einem Kanal einen Pfahlbau (Foyer) errichtet und davor drei Pontons mit Aufbauten (Terrasse, Lounge, Conference) gelegt. Die Pontons waren mit dem Pfahlbau verbunden. Das Finanzamt hatte die Schwimmkörper als übrige Geschäftsgrundstücke/Nachkriegsbauten eingeordnet und entsprechend mit einem Wert von € 148.939 bewertet. Aus Sicht des Hotelbetreibers stellten die Schwimmkörper überhaupt kein Gebäude da.
Schon das Finanzgericht Hamburg hatte dem Hotelbetreiber Recht gegeben. Und der gesunde Menschenverstand sagt einem auch, dass ein Boot eben kein Haus ist.
… oder eben doch?
Jetzt hat der EuGH (Urteil vom 15.22.2012, C-532/11) entschieden, dass die Verpachtung einer Hausbootes einschließlich dazu gehörenden Liegefläche und Steganlage als Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerfrei sein kann.
Und wieder sieht man, dass gleiche Begriffe in verschiedenen Steuergesetzes vollkommen unterschiedlich ausgelegt werden. Das ist dem juristisch nicht Vorgebildeten häufig nicht zu vermitteln.