Die Ausgaben, die zum Alltag gehören (wie zum Beispiel Ausgaben für Kleidung, Miete, Benzin), werden in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Doch bei den anderen, „außergewöhnlichen Belastungen“, die auch Lebensführungskosten darstellen, sieht es anders aus. Doch was zählt als „außergewöhnliche Belastung“? Können die Kosten hierfür von der Steuer unbeschränkt abgesetzt werden? Welche Belastungen werden als außergewöhnlich anerkannt?

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.

Außergewöhnlich in dem Sinne des § 33 sind größere Aufwendungen als die Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Nicht außergewöhnlich sind übliche Lebenshaltungskosten (Miete, Kleidung, Nahrung). Außergewöhnlich heißt der Art nach (nicht etwa auf die Höhe abzustellen).

Zwangsläufig sind Aufwendungen immer dann, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Rechtliche Gründe in diesem Sinne ergeben sich aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB (Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt). Sind Sie zur Zahlung einer Geldstrafe oder eines Bußgeldes verpflichtet, weil Sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben, ist das keine Zwangsläufigkeit, die zum Abzug der Belastungen berechtigt.

Tatsächliche Zwangsläufigkeit wird durch ein unabwendbares Ereignis (Brand, Unwetter, Krieg) begründet. Das ist, zum Beispiel, der Fall bei Krankheit, Behinderung oder einem Katastrophenschaden am eigenen Haus.

Sittliche Zwangsläufigkeit liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger sich verpflichtet fühlt, eine andere, nahestehende Person zu unterstützen. Diese „moralische Verpflichtung“ kommt quasi einer Rechtpflicht gleich (zum Beispiel Übernahme der Krankheitskosten für Geschwister).

Die im Veranlagungsjahr tatsächlich geleisteten Aufwendungen, gekürzt um Erstattungen/Erstattungsansprüche Dritter (wie zum Beispiel Leistungen der Krankenversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung), ergeben außergewöhnliche Belastung.

Der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ist mit weiteren Voraussetzungen verbunden:

– Die Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen.

– Übersteigen der zumutbaren Eigenbelastung. Die zumutbare Belastung wird stufenweise berechnet und ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Einkommensteuertarif (Grund- oder Splittingtabelle) und von der Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen abhängig.

In besonderen Fällen greift § 33a ein. Wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (z.B. Kinder, Eltern, Ehegatten) erwachsen, kann ein Höchstbetrag bis zu € 9.984 abgezogen werden. Die unterhaltene Person darf nur geringes eigenes Vermögen besitzen. Die Einkünfte sowie die Bezüge der unterhaltenen Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Für Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines volljährigen Kindes, für das er Kindergeld/Kinderfreibetrag erhält, wird auf Antrag ein Ausbildungsfreibetrag i.H.v. € 924 gewährt. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht berücksichtigt, aber das Kind muss jedoch auswärts untergebracht sein.

Die Regelung im § 33b EStG sieht den Abzug von Lebensführungskosten in Härtefällen bei Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit vor.

Außergewöhnliche Belastungen für Menschen mit Behinderungen sind gesondert im § 33b geregelt. Ein Mensch mit Behinderung kann einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (abhängig vom Grad der Behinderung, mindestens 20 %). Mit dem Pauschbetrag sind die außergewöhnlichen Belastungen abgegolten, die infolge der Behinderung entstehen (Rollstuhl, Prothesen, Arzneimittel, etc.). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind nachzuweisen. Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält und die Pflege persönlich führt.