Über Ebay, Amazon und Co. wird man schnell als Unternehmer international tätig. Dabei stellt die Umsatzsteuer den Unternehmer regelmäßig vor Herausforderungen und kann bei falscher Anwendung durch bspw. hohe Steuernachzahlungen teuer werden.

Zwischen den Mitgliedsstatten der EU gibt es für Warelieferungen seit Jahren keine physischen Grenzkontrollen mehr. Die Waren werden daher durch den Unternehmer im Rahmen seines gewerblichen Handels besteuert. Hierbei liegt dann unter bestimmen Tatbestandsmerkmalen ein innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Der inngemeinschaftliche Erwerb bezeichnet den Vorgang, in dem ein Unternehmer in Deutschland Ware von einem Unternehmer aus der EU bezieht. Voraussetzung ist hierfür, dass der Erwerb gegen Entgelt erfolgt und die Ware von einem EU-Land in ein anderes EU-Land gelangt. Außerdem müssen beide Unternehmer (Empfänger und Lieferer der Ware) die Ware für ihr Unternehmen kaufen bzw. verkaufen. Im Land des Lieferers ist die Lieferung dann steuerfrei.

Die Umsatzsteuer ist vom Empfänger der Lieferung beim Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und abzuführen. Gleichzeitig darf diese Umsatzsteuer ggf. aber auch als Vorsteuer aus dem Erwerb in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Empfängerrechnung einen Hinweis diesbezüglich enthält. Dem Erwerber entsteht somit keine finanzielle Mehrbelastung.

Die innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet den genau umgekehrten Vorgang in dem ein Unternehmer aus Deutschland Ware zu einem Unternehmer in der EU versendet. Die Lieferung ist von der Umsatzsteuer befreit, soweit eine richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung abgegeben wurde. Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung sind, dass die Ware von einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert wurde und im Empfängerstaat grundsätzlich zu besteuern ist. Dabei ist nicht relevant, ob der Lieferer oder der Abnehmer die Ware versendet hat. Der Abnehmer ist hierbei ein für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ziellandes der Ware. Der Unternehmer muss die Ware dabei für sein Unternehmen erworben haben.

Die o.g. Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hat der Abnehmer falsche Angaben gemacht, wodurch die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, trifft den Lieferer bei angemessener Sorgfalt keine Schuld und der Abnehmer schuldet die entgangene Steuer.

Unternehmer, die im EU-Ausland tätig werden oder bereits sind, sollten daher darauf achten die abweichenden umsatzsteuerlichen Regelungen für den EU-Handel zu befolgen. Besonders wichtig ist dabei das Erfüllen aller Voraussetzungen, da sonst die Steuerfreiheit versagt wird. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass besondere Sachverhalte und Umstände Abweichungen mit sich bringen können und somit andere steuerliche Auswirkungen haben können.

Im Zweifelsfällen sollte vor Geschäftsabwicklung und Warenversendung ein steuerlicher Berater gefragt werden.

Gern stehen wir mit unserem Fachwissen und Erfahrungen für Fragen zur Verfügung.