Unternehmen sehen sich immer strengeren Anforderungen des Nachweises ausgesetzt, wenn sie Lieferungen über europäische Grenzen hinweg ausführen. Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden.

In Versendungsfällen erfolgt der belegmäßige Nachweis regelmäßig über CMR-Frachtbriefe. Und insoweit gibt es immer wieder Streit mit den Finanzbehörden, welche Angaben auf dem CMR-Frachtbrief zu machen sind. Geklärt ist, dass der CMR-Frachtbrief nicht zwingend eine Empfangsbestätigung des Kunden (Feld 24) enthalten muss. Zwingend muss aber der Bestimmungsort angegeben und nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 04.05.2011 – XI R 10/09). Dies ist bei Versendungsfällen – anders als in Abholfällen – unabdingbar.