Für viele Arbeitnehmer stellt sich in der Zeit zunehmender prekärer Arbeitsverhältnisse beim Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung nicht nur die Frage, welche Kosten beim Abschluss der Versicherung entstehen. Vielmehr stellt sich auch die Frage, welche Kosten bei einem Arbeitgeberwechsel anfallen.

Nach § 4 Abs. 4 BetrAVG kann jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem alten Arbeitnehmer verlangen, dass dieser den Barwert seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auf seinen neuen Arbeitgeber oder eine Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers überträgt. Allerdings muss der neue Arbeitgeber einwilligen und sich bereit erklären, seinem neuen Arbeitnehmer eine der Zusage seines alten Arbeitgebers wertgleiche Versorgungszusage zu erteilen.

Damit für die Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel nicht jedes Mal neue Abschlusskosten entstehen, haben zahlreiche Versicherungsunternehmen ein Übertragungsabkommen geschlossen, welches die kostenlose Übertragung der Anwartschaften auf ein neuen Versorgungsträger ermöglicht.

Daher ist zu empfehlen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich vor dem Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung qualifizierten Rat einholen. Aber auch bestehende Versorgungsverträge sollten regelmäßig überprüft werden; beispielsweise daraufhin, ob externe Versorgungsunternehmen noch die notwendige Finanzkraft besitzen, um eine bei Abschluss des Vertrages prognostizierte Ablaufleistung später realistischerweise werden leisten zu können. 

Autor: Kai Clasen – Personalfachkaufmann