Viele Schüler  möchten ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb der Ferienzeit – mit kleinen Nebenjobs  aufbessern. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, stellen sich dabei immer wieder die Frage, wie diese Personengruppe sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich richtig abzurechnen ist.

Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für Schüler und Jugendliche aber dann, wenn es sich um geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen handelt.

Bei stundenweiser Beschäftigung oder Ferienjobs handelt es sich in aller Regel um kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit, der Arbeitgeber zahlt bei geringfügiger Beschäftigung die übliche Pauschale und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt auch der Arbeitgeber versicherungsfrei.

Wenn die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen überschritten werden, wird auch ein Schüler bzw. Jugendlicher versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler grundsätzlich versicherungsfrei.

Beispiel :

Ein Schüler nimmt vom 15.07. bis 15.08.2011 (jeweils 5 Tage die Woche und 4 Stunden pro Tag) eine Beschäftigung als Aushilfsverkäufer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR auf. De r  Schüler hat im laufenden Kalenderjahr noch keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt. 

Lösung:

Die am 15.07. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei,  weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden   Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei  Monate betragen wird.  Die Lohnsteuer wird nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte; in der Regel nach der Lohnsteuerklasse I abgerechnet.

Personengruppenschlüssel: 110

Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0

Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler bzw. dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen. Soll eine Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben, sollte die Befristung in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.

Die Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Entweder erfolgt die Besteuerung über Lohnsteuerkarte oder es kann ggf. vom Arbeitgeber pauschaliert versteuert werden.

Schüler an Fachschulen, darunter fallen beispielsweise Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen, sind den Studenten gleichgestellt. Für diese Personengruppe gelten besondere Vorschriften zur Sozialversicherung.   Bei der Beschäftigung von Schülern sollte die jährliche Freigrenze von 8004 Euro beachten werden, bis zu der die Kinder ihre Einnahmen aufbessern können, ohne das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag verloren gehen.

Autor: Kai Clasen – Personalfachkaumann