Es gibt häufig geschäftliche Beziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern. Dabei werden vertragliche Beziehungen eingegangen. Oft werden diese gar nicht oder nur unzureichend schriftlich dokumentiert. Oder schriftliche Vereinbarungen werden nicht vertragsgemäß durchgeführt. Besonders anfällig für solche Ungenauigkeiten sind kleine GmbHs mit einem oder wenigen Gesellschafter-Geschäftsführern. Die steuerlichen Auswirkungen von Nachlässigkeiten in der Vertragsdurchführung führen häufig zu steuerlich überraschenden und wenig erbaulichen Folgen.
Das Zauberwort der Finanzverwaltung heißt in solchen Fällen immer verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die im Gesellschaftsverhältnis begründet ist.
Einen typischen Fall hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden:
Zwei 50%-ige Gesellschafter hatten mit ihrer GmbH Geschäftsführungsanstellungs- und Darlehensverträge geschlossen. Weder Geschäftsführergehälter noch Darlehenszinsen wurden regelmäßig und in zutreffender Höhe verbucht, geschweige denn bezahlt.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Voraussetzung einer vGA als erfüllt an. Sämtliche Gehaltszahlungen und Zinsen wurden als vGA behandelt. Das Argument war, dass die unregelmäßige Verbuchung und Auszahlung ein starkes Indiz dafür sei, dass die Vereinbarungen von Anfang an nicht ernstlich gemeint gewesen seien. Jede Zahlung der GmbH stelle deshalb eine Ausschüttung an ihre Gesellschafter dar.
Das hat unangenehme Folgen:
- Die vGA unterliegt auf Ebene der GmbH in voller Höhe der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.
- Außerdem wird die vGA bei den Gesellschaftern wie eine Dividende entweder im Teileinkünfteverfahren besteuert oder unterliegt der Abgeltungssteuer.
- Im Ergebnis wird der Gesamtsteuersatz fast immer knapp über 50% liegen.
Einziger Trost ist, dass die Gesellschafter eine Einkommensteuererstattung erhalten, wenn sie Gehälter oder Zinsen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung schon versteuert haben.
Der Sachverhalt ist typisch für kleine GmbHs, in denen ein oder wenige Gesellschafter-Geschäftsführer Regie führen. Einerseits will man die Haftungsbeschränkung der GmbH, häufig aber nicht die mit einer GmbH verbundenen Formalitäten und Zwänge. Nimmt man diese nicht ernst oder weiß man hierüber nicht Bescheid, kann es sehr teuer werden.
Für Unternehmer, die ihre kleinen Unternehmen möglichst ohne zu große formale und rechtliche Restriktionen führen wollen, ist eine Personengesellschaft häufig die wesentlich geeignetere Gesellschaftsform.
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