Bei vielen Arbeitgebern besteht Unsicherheit über die Haftungsrisiken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Im Folgenden finden Sie ein interessantes Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes zu dieser Thematik. 

Das hessische LAG hat mit Urteil vom 3. März 2010 entschieden, dass der Arbeitgerber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen hat.

Kurzdarstellung des Falles:

Der beklagte Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich zugesagt, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beiträge dafür zu entrichten. Die Pensionskasse zahlte den Pensionären die Pensionen entsprechend den Versicherungsbedingungen aus. Nachdem bei der Pensionskasse ein erheblicher Fehlbetrag in dreistelliger Millionenhöhe festgestellt wurde, beschloss die Mitgliederversammlung satzungsgemäß, die auszuzahlenden Leistungen dauerhaft um jährlich 1,4% zu kürzen, um den Fortbestand der Pensionskasse für die Zukunft zu sichern.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abwies, hatte die Berufung des Klägers vor dem LAG Erfolg. Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen selbst dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt. Diese Einstandspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber keine reine Beitragszusage vereinbart. Bei einer solchen hätte er tatsächlich nur die Beiträge zu entrichten gehabt und damit alles aus seiner Sicht Erforderliche getan. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger jedoch eine typische betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage versprochen. Die Versorgung ist nicht begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftlichen Möglichkeiten.

Fazit:

Arbeitgeber, die verhindern wollen, dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG stets für die vollen Leistungen der Pensionskasse oder sonstiger eingeschalteter Dritter haften, dürfen ihren Arbeitnehmern lediglich eine reine Beitragszusage erteilen.

Da die Gerichte bei der Auslegung sehr streng sind, sollten reine Beitragszusagen eindeutig formuliert sein. Eine weitere Möglichkeit, dass Risiko im Zusammenhang mit der Erfüllungspflicht zumindest zu verringern, besteht in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Da auf jedem Fall auf eine eindeutige Formulierung geachtet werden sollte, kann man nur jedem Arbeitgeber empfehlen, vorhandene betriebliche Versorgungszusagen durch Spezialisten überprüfen zu lassen.

Autor: Kai Clasen – Personalfachkaufmann