Über die Haftung von Geschäftsführer ist viel geschrieben worden, so beispielsweise in diesem Blog. Unglücklicherweise merken viele Geschäftsführer erst im Insolvenzfall, wie groß ihr Haftungsrisiko wirlich ist. Insolvenzverwalter, Finanzamt und Sozialversicherungsträger werden dann häufig zu unangenehmen Gegenspielern. Weniger beachtet werden die Haftungsrisiken der GmbH-Gesellschafter.

Den meisten Gesellschaftern ist durchaus bewußt, dass Darlehen, die sie der eigenen GmbH gewähren, mit dem Risiko verbunden sind, dass diese in einer nicht zu beseitigenden Unternehmerkrise verloren gehen können. Allerdings können die Gesellschafter auch zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn sie sich in der Krise Darlehen zurückzahlen lassen. Geht im Anschluss die GmbH dann in die Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter die Darlehensrückzahlung anfechten und den Betrag vom Gesellschafter fordern.

Ähnliche Rechtsfolgen drohen, wenn der Gesellschafter sich für Darlehen seiner GmbH verbürgt hat. Der Gesellschafter wird auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die GmbH das Darlehen, für das sich der Gesellschafter verbürgt hat, innerhalb eines Jahres vor Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgezahlt hat.

Neben den vorgenannten Haftungsrisiken, die aus schuldrechtlichen Verhältnissen herrühren, gibt es weitere gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken. Dies sind beispielsweise:

  • In der Praxis führen Gesellschafter-Geschäftsführer manchmal ihre GmbHs ähnlich wie ein Einzelunternehmen. Dabei werden Vermögensgegenstände sowohl für Zwecke der GmbH wie des Gesellschafters eingesetzt. Das ist häufig dann der Fall, wenn der Gesellschafter eigene Intersse z.B. im Rahmen anderer gewerblicher oder privater Betätigungen verfolgt und hierzu Mittel oder anderes Vermögen der GmbH einsetzt. Werden entsprechende Einnahmen- und Vermögensverschiebungen vertraglich nicht klar dokumentiert und in der Buchhaltung korrekt abgebildet, kann sich ein Gesellschafter schnell dem Vorwurf der Vermögensvermischung ausgesetzt sehen. Diese führt im Ergebnis zur unbeschränkten Haftung des Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten der GmbH. Unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Risiken laufen bei solchen Verhältnissen GmbH und ihre Gesellschafter erhebliche steuerliche Risiken.
  • Ein weiteres Haftungsrisiko läuft ein Gesellschafter, wenn er eine Kapitalgesellschaft  – im Verhältnis zur geplanten Geschäftsaktivität – mit vollkommen unzureichenden Mitteln ausstattet. Dann kann es zur Durchgriffshaftung aufgrund Unterkapitalisierung kommen. Hiervon werden vor allem Gesellschafter von Unternehmergesellschaften mit beschränkter Haftung betroffen sein, wenn diese beispielsweise eine UG mit einem Kapital von € 1 gründen und die Gesellschaft auch anderweitig nicht mit dem notwendigen Kapital ausstatten.
  • In der Praxis kommt es auch häufiger vor, dass Gesellschafter Maßnahmen ergreifen, die ihre eigene Gesellschaft erheblich schädigen oder gar in den Ruin treiben. Hier droht eine Durchgriffshaftung aufgrund existenzvernichtenden Eingriffs.

Gesellschafter sollten ihre Rechtsverhältnisse genauso gestalten, wie sie das auch mit fremden Dritten tun würden. Und sie sollten sich bei allem Handeln immer vor Augen führen, dass sie und ihre GmbH zwei eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind. Wird dies vergessen, kann es schnell dazu kommen, dass die Haftung nicht auf das eingezahlte Stammkapital beschränkt bleibt.