Für alle nach dem 31.12.2009 beginnenden Wirtschaftsjahre gelten für die Handelsbilanz die durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) modifizierten Bilanzierungsregelungen. Ziel des Gesetzes war es, die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches der internationalen Rechnungslegung anzunähern. Dies betraf insbesondere die Bilanzierung von Pensionszusagen und von ähnlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern. Die entsprechenden Änderungen und Folgen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

1. Bilanzierung der Verpflichtungen

Für Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Pensionszusagen und ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Altersteilzeitverpflichtungen, Wertkonten) sind Rückstellungen in der Handelsbilanz zu bilden. Durch das BilMoG wurden Vorschriften zur realistischeren Bewertung dieser eingeführt. Demnach ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag künftiger Verpflichtungen am Bilanzstichtag auszuweisen. Ein konkretes Bewertungsverfahren wird nicht vorgeschrieben, allerdings ist das vom Unternehmen gewählte Bewertungsverfahren im Anhang zur Bilanz anzugeben. Bei Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist der spätere Erfüllungsbetrag mit einem von der Bundesbank vorgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen. Die Höhe des Zinssatzes ist von der Laufzeit der Verpflichtung abhängig, wobei man aus Vereinfachungsgründen eine durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen von 15 Jahren unterstellen kann. Bei der Bestimmung des späteren Erfüllungsbetrages sind auch künftige Lohn- Preis- und Personalentwicklungen entsprechend zu berücksichtigen. Somit müssen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen laufender Renten bei der Rückstellungsbildung beachtet werden.

Der zuvor nicht vorgesehene Rückgriff auf einen marktnahen Zinssatz zur Abzinsung der Erfüllungsbeträge sowie die Dynamisierung der Erfüllungsbeträge führen im Jahr der Erstanwendung der BilMoG-Vorschriften zu teilweise erheblichen Erhöhungen der Rückstellungsbeträge in der Bilanz. Um diese Bewertungssprünge abzufedern, lässt das Gesetz eine Verteilung der Bewertungserhöhungen auf 15 Jahre zu. Die in der Bilanz noch nicht vorgenommene Erhöhung ist im Anhang anzugeben.

Durch das BilMoG wurde darüber hinaus eine sehr begrüßenswerte Vereinfachung in der Bewertung von Verpflichtungen eingeführt. Ist die Höhe der Zusage an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden, so können die Rückstellungen für Pensionszusagen und für vergleichbare Verpflichtungen vereinfachend mit dem Zeitwert dieser Papiere angesetzt werden, wenn der Zeitwert den (abgezinsten) Mindestwert der Zusage übersteigt. Obwohl weder im Gesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt noch in der Begründung angesprochen, gilt diese Bewertungsvereinfachung in analoger Anwendung auch für Zusagen mit kongruenter Versicherungsrückdeckung.

2. Bewertung des Rückdeckungsvermögens und Saldierung

Wenn ein bestimmtes Vermögen vom Unternehmen ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen gehalten wird (Deckungsvermögen), so ist dieses abweichend von den allgemeinen Bewertungsregelungen mit dem Zeitwert anzusetzen. Der Zeitwertansatz kann in der Gewinn- und Verlust (GuV)-Rechnung dann zu Schwankungen in der Ertragslage des Unternehmens führen, wenn es nicht zu einer Saldierung aus Deckungsvermögen und Rückstellungen kommt.

Eine solche Saldierung zwischen dem Deckungsvermögen und den Rückstellungen in der Bilanz sowie zwischen den Wertschwankungen des Deckungsvermögens und dem Zinsaufwand aus den Verpflichtungen in der GuV-Rechnung ist zwingend durchzuführen, wenn das Deckungsvermögen dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger des Unternehmens entzogen ist. Die Saldierung kann zu einem Verpflichtungsüberhang führen. Abweichend vom traditionellen Imparitätsprinzip der Bilanzierung, wonach noch nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, kann auch nach Saldierung ein Überhang des Deckungsvermögens über die Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen sein, der allerdings in einem gesonderten Posten anzugeben ist. Bei wertpapiergebundenen Zusagen kommt es regelmäßig zu einer kompletten Saldierung, da Deckungsvermögen und Rückstellungen mit dem Zeitwert anzusetzen sind.

3. Treuhand- und Verpfändungsmodelle

Voraussetzung der Saldierung ist, dass das zur Erfüllung der Verpflichtung gebildete Vermögen ausschließlich diesem Zweck vorbehalten ist und das Vermögen dem Zugriff der allgemeinen Unternehmensgläubiger entzogen ist. Diese Voraussetzungen treffen sowohl für Treuhandmodelle in der Ausgestaltung so genannter Contractual Trust Arrangements (CTA) als auch auf Modelle zu, die eine Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen oder zur Rückdeckung gebildeter Depotkonten vorsehen. Somit kann die Verringerung der Eigenkapitalquote in den betroffenen Unternehmen, die durch die Höherbewertung der Rückstellungen nach den durch BilMoG geänderten Bewertungsvorschriften bewirkt wurde, durch die Schaffung von gesichertem Deckungsvermögen vermieden oder vermindert werden.

4. Fazit

Die Umsetzung des BilMoG führte zu einem Umbruch in der Bilanzierung von Pensionszusagen und von ähnlichen Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern. Die aus den Verpflichtungen resultierenden Rückstellungen wurden im Vergleich zur vorher geltenden Rechtslage deutlich erhöht und belasten dadurch das Bilanzbild. Zur Vermeidung dieser Belastungen können die Unternehmen zwei Maßnahmen ergreifen: Sie können die bislang erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf einen Pensionsfonds auslagern, oder sie können durch die Schaffung von Deckungsvermögen eine Saldierung herbeiführen. Eine vollständige Saldierung ist dann zu erwarten, wenn die Zusagen an die Entwicklung von Wertpapieren oder Versicherungen gebunden werden.

Autor: Prof. Dr. Dietmar Wellisch, Steuer- und Rentenberater, Hamburg, Hannover

IIFS – International Tax Institute der Universität Hamburg